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Staatsprüfung beim Quereinstieg - Benachteiligung gegenüber 'normalen' Referendaren

22. April 2020 00:17 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert einen sachlichen Grund, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden.

Ich nehme am Programm "QuiS - Quereinstieg in den Schuldienst" teil. In diesem Rahmen durchlaufe ich eine Ausbildung im Studienseminar, die - wie bei Lehramtsstudenten nach dem Referendariat - in einer Staatsprüfung (zweites Staatsexamen) mündet und mich so einem Lehrer gleichstellt. Meine Staatsprüfung ist für Mai geplant (Empfang der Prüfungsanmeldung wurde bereits vom Schulamt bestätigt), eine offizielle Einladung habe ich noch nicht erhalten.
Im Rahmen von Corona hat die KMK einen Beschluss veröffentlicht, laut dem "Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst, die im Jahr 2020 ihre Staatsprüfung ablegen, [...] keine Nachteile aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus haben sollen." [1]

Der Konflikt:
Die Studienseminarleitung hat mir schriftlich mitgeteilt, dass sich dieser Beschluss nur auf Lehrer im Vorbereitungsdienst bezieht. Ich denke damit sind solche gemeint, die Lehramt studiert haben und das reguläre Referendariat durchlaufen. Die Studienseminarleitung hat mir ebenfalls mitgeteilt, dass ich als Quereinsteiger mein Staatsexamen erst ablegen kann, sobald reguläre Lerngruppen wieder zur Verfügung stehen. Ich bin sicher, das wird in diesem Schuljahr nicht mehr passieren. Somit werde ich vom Studienseminar gegenüber den 'normalen Referendar_innen" ganz klar benachteiligt. Mir wird diese Sicherheit bez. der Staatsprüfung vorenthalten.

Meine Fragen:
Wie lässt sich zweifelsfrei belegen, dass der Beschluss der KMK auch für Quereinsteiger gilt, die kurz vor ihrer Staatsprüfung stehen?
Wie kann ich mein Staatsexamen in diesem Schuljahr noch durchsetzen?

Quellen:
[1]
https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/hubig-kmk-schafft-sicherheit-fuer-lehramtsanwaerterinnen-und-lehramtsanwaerter-im-vorbereitungsdienst.html

Einsatz editiert am 22.04.2020 10:15:47

Einsatz editiert am 22.04.2020 10:37:34

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Anliegen ist in meinen Augen berechtigt, aber wie immer in rechtlichen Zusammenhängen kommt es auf die Begründung an, in diesem Fall auf diejenige der Studienseminarleitung. Wie hat diese denn begründet, dass Sie nicht unter die Rubrik "Lehrer im Vorbereitungsdienst" fallen?

Auf Anhieb kann es keinen Unterschied machen, auf welchem Weg Sie bis zur Referendarprüfung gelangt sind. Sobald der Gleichheitsgrundsatz berührt ist (Art. 3 Abs. 1 GG , das wissen Sie natürlich, ich erwähne es nur der Vollständigkeit halber), geht es um den sog. sachlichen Grund. Denn das Willkürverbot bedeutet nicht, dass alles absolut gleich zu behandeln sei, sondern dass es für die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte einen sachlichen Grund geben muss.

Es kann daher im Hinblick auf die von Lehramtsstudenten ebenso wie von sog. Quereinsteigern gleichermaßen erreichte Staatsprüfung nicht mehr darauf ankommen, wie sie dorthin gelangt sind, es sei denn, mit "gleichgestellt" ist in Wahrheit etwas anderes als Vergleichbarkeit gemeint. Deshalb kommt es darauf an, was genau die Seminarleitung Ihnen geschrieben hat. Wie hat sie dagegen argumentiert, dass auch den Quereinsteigern durch die Corona-Krise kein Nachteil entstehen soll - und was heißt das eigentlich? Worin besteht der Vorzug der Lehramtsstudenten genau, und warum wird zwischen den beiden Gruppen unterschieden? Denn hier wird ja die Begründung dafür, dass es sog. Quereinsteigerprogramme überhaupt gibt, berührt: Um dem Lehrermangel abzuhelfen. Aber warum wird dann die Einstellung der Quereinsteiger verzögert, indem ihnen die Prüfung verweigert wird?

Diese Fragen muss die Seminarleitung beantworten. Ein Hinweis auf ihre Argumentation gibt der Begriff der "Lerngruppe". Gab es unterschiedliche Lerngruppen? Waren in der einen die Lehramtsstudenten und in der anderen die Quereinsteiger? Daraus ließe sich ein sachlicher Grund herleiten, aber da kann ich nur spekulieren, weil ich - wie gesagt - die Begründung der Seminarleitung im Wortlaut nicht kenne.

Gerne können Sie über die kostenlose Nachfragefunktion weitere Informationen geben, ich bin gespannt!

Mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2020 | 21:56

Guten Tag Frau Dorrien,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Leider haben Sie meine Fragen nicht beantwortet. Ich bitte Sie, das nachzuholen:
Frage 1: Wie lässt sich zweifelsfrei belegen, dass der Beschluss der KMK auch für Quereinsteiger gilt, die kurz vor ihrer Staatsprüfung stehen?
Frage 2: Wie kann ich mein Staatsexamen in diesem Schuljahr noch durchsetzen?

Zu Ihren Fragen:
Die Gegenpartei hat keine Begründung hierfür angegeben. Ich habe vor >1 Woche die gleichen Fragen gestellt, erhalte aber keine Antworten. Alles was ich weiß, habe ich bereits in meiner Frage geschildert. Leider läuft die Zeit gegen mich, da meine Prüfung - wie oben angemerkt - bereits für Mai angedacht ist.


Ich bitte Sie daher, eine Argumentation zu erarbeiten, die UNABHÄNGIG von der PERSÖNLICHEN Meinung der Gegenpartei belegt, dass der KMK-Beschluss (siehe Referenz [1]) auch für Quereinsteiger gilt (Frage 1).


Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2020 | 22:24

Sehr geehrter Fragesteller, ich habe Ihre Frage zutreffend und sehr ausführlich beantwortet.

Ohne die Argumente der von Ihnen so bezeichneten "Gegenpartei" zu kennen, kann kein Anwalt seinerseits argumentieren.

Frage 1: Wie lässt sich zweifelsfrei belegen, dass der Beschluss der KMK auch für Quereinsteiger gilt, die kurz vor ihrer Staatsprüfung stehen?

Die von Ihnen zitierte Mitteilung von Frau Dr. Hubig ist nichts anderes als eine politische Absichtserklärung in einer Pressekonferenz. Daraus kann man keine subjektiven Rechte ableiten.

Frage 2: Wie kann ich mein Staatsexamen in diesem Schuljahr noch durchsetzen?

Mithilfe der Presseerklärung sicher nicht. Ich habe Ihnen alles dazu gesagt. Sie müssen den vorliegenden sachlichen Grund in Erfahrung bringen. Ich kann nicht in den Kopf der Seminarleitung blicken, nicht wahr? Sie müssen dann eben noch einmal nachfragen und letztlich auf einem begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.

"Ich bitte Sie daher, eine Argumentation zu erarbeiten, die UNABHÄNGIG von der PERSÖNLICHEN Meinung der Gegenpartei belegt, dass der KMK-Beschluss (siehe Referenz [1]) auch für Quereinsteiger gilt (Frage 1)."

Es ist kein "Beschluss", es ist eine politische Absichtserklärung, dass niemand "benachteiligt" werden solle. Was das konkret heißt, muss die Seminarleitung beantworten.

123recht.de ist eine Plattform zur Beantwortung von Fragen. Hier werden keine anwaltlichen Schriftsätze erarbeitet. (Es liegt auf der Hand, dass so etwas auch mehr kosten würde als 50 € abzüglich Gebühren.)

Bevor Sie mir jetzt eine schlechte Bewertung geben, bedenken Sie bitte, dass man nicht den Überbringer der schlechten Nachricht bestrafen sollte - ich habe die Rechtslage nicht zu verantworten, ich stelle sie nur dar.

Ich bedaure, Ihnen nicht helfen zu können.

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Lehrbeauftragte an der Universität Koblenz

FRAGESTELLER 30. April 2020 1/5,0
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