Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Als Mieter dürfen Sie ohne Zustimmung des Vermieters keine baulichen Veränderungen der Mietsache vornehmen, jedenfalls nicht, wenn diese mit einem Eingriff in die Substanz verbunden sind. Davon ist bei bei Einbau einer Treppe inkl. dem ja wohl erforderlichen Deckendurchbruch zwingend auszugehen.
Ob Ihr Vermieter eine solche Veränderung genehmigen darf, hängt zunächst von den Regelungen in der Teilungserklärung der WEG ab. Da die Decke im Gemeinschaftseigentum steht, wird in aller Regel eine Zustimmung der WEG erforderlich sein, jedenfalls muss ausgeschlossen sein, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt oder andere Belange der WEG betroffen sind und insbesondere auch Fragen der Statik und des Brand- und Schallschutzes geklärt sind.
Sie sollten Ihr Vorhaben daher also zunächst beim Vermieter vorbringen und um Zustimmung bitten. Letztlich sollte mit diesem das Vorhaben in jedem Fall schriftlich festgehalten werden, da auch eine Regelung für das Ende des Mietverhältnisses getroffen werden sollte, da Sie grds. zum Rückbau der Baumaßnahme verpflichtet wären.
Zusammengefasst drohen hier diverse zu überwindende Hürden. Letztlich sollten Sie aber natürlich mit dem Vermieter Ihr Vorhaben besprechen, da Sie auf dessen Zustimmung in jedem Fall angewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Vielen Dank für die Antwort, aber als Verständisfrage, wie oben beschrienen (und vorausgesetzt der Vermieter ist einverstanden):
"Auch wenn dieser Spitzboden nicht als Wohnfläche ausgewiesen ist, stellt sich uns die Frage, ob es dennoch möglich ist diesen mit einer innenliegenden Treppe mit der Wohnung zu verbinden?" - also auch, wenn es reine Nutzfläche bleibt.
Vielen Dank
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, gibt es doch bislang keinen Zugang von Ihrer Wohnung zum Spitzboden. Das bedeutet, Sie würden neben einer Treppe such einen Deckendurchbruch zum Spitzboden benötigen. Hierzu gilt das oben Gesagte bzgl. der voraussichtlich erforderlichen Zustimmung der WEG.
Die WEG einmal außen vor gelassen, ist es mit Zustimmjng des Vermieters möglich, eine innenliegende Treppe einzubauen, sofern eben mit dem ja nach meinem Verständnis der Situation erforderlichen Durchbruch keine Probleme mit Statik und Brandschutz bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage abschließend beantworten. Andernfalls müssten Sie sich noch einmal direkt melden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt