Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Spekulationssteuer bei immobilie

10. Dezember 2015 11:15 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Spekulationsfrist beim Verkauf einer Immobilie

Folgender Fall: ich habe 2007 ein Haus gekauft gemeinsam mit meiner Ehefrau.in diesem Haus habe wir gemeinsam bis April 2014 gewohnt. Ich bin dann ausgezogen nach unserer Trennung. Sie ist dort wohnen geblieben und will mir jetzt meinen Anteil abkaufen. Das Objekt ist mehr wert wie bei der Anschaffung.muss ich darauf spekulationssteuer bezahlen?

Danke

10. Dezember 2015 | 11:51

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG steuerpflichtig. Darunter fallen auch Veräußerungen von Immobilien.

§ 23 EStG ist zudem auch anwendbar, wenn die Veräußerung innerhalb der Familie erfolgt. Ein Gewinn aus der von Ihnen beabsichtigten Veräußerung Ihres Miteigentumsanteils an Ihre Ehefrau ist daher ebenfalls zu versteuern. Ein Familien- oder Ehegattenprivileg existiert nicht.

Die Spekulationsfrist beim Hausverkauf beträgt 10 Jahre. Wenn zwischen Anschaffung der Immobilie und deren Veräußerung mindestens 10 Jahre liegen ist der Gewinn aus der Veräußerung steuerfrei. In Ihrem Fall ist die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Auch der weitere Ausnahmetatbestand der sog. Selbstnutzung dürfte vorliegend nicht greifen, da Sie nach Ihren Angaben das Objekt bereits nicht mehr selbst bewohnen.

Zur Meidung der Versteuerung Ihres Gewinns, wäre Ihnen daher grundsätzlich anzuraten, den Ablauf der Spekulationsfrist noch abzuwarten. Maßgebend für die Bestimmung des Ablaufs der 10-jährigen Spekulationsfrist ist das Datum der Beurkundung des Kaufvertrages von 2007.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

ANTWORT VON

(331)

Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER