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Sonderkündigungsrecht bei Aufgabe eines Geschäftsfeldes?

5. Januar 2016 13:50 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


15:20

Guten Tag,


seit mehr als 5 Jahren betreiben wir als IT-Systemhaus Webhosting in kleinem Stil (Betrieb der Internetseite, Verwaltung derer Domains, Betrieb von Mailkonten). Leider ohne AGB und Nutzungsvereinbarungen.

Nun wollen wir uns von dem Geschäftsfeld trennen - sprich unseren Kunden kündigen und einen externen Partner als neuen direkten Anbieter empfehlen.

Mit welcher Kündigungsfrist können wir unseren Endkunden kündigen?


Danke für Ihre Antwort.


Viele Grüße

5. Januar 2016 | 14:20

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Vergütung monatlich beglichen werden sollte, wovon ich ausgehe, können sie nach § 621 BGB spätestens zum 15. jeden Monats zum Monatsende kündigen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2016 | 15:10

Von welcher Kündigungsfrist darf ich ausgehen, wenn Verträge pro Quartal oder auch jährlich berechnet werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2016 | 15:20

Sehr geehrter Fragesteller,

es gilt dann die Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs. Eine längere Frist gibt es gesetzlich nicht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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