Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage, ob Sie wegen der Einrichtung eines Anwohnerparkgebietes den befristeten Gewerebmietvertrag kündigen können, beantworte ich wie folgt:
Sie können den Mietvertrag nur kündigen, wenn es einen Grund gibt (§ 543 Abs. 1 BGB
).
§ 543 Abs. 1 BGB
: "Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Ein solcher wichtiger Grund ist z.B. der Verstoß des Vermieters gegen Pflichten aus dem Mietvertrag, wenn der Vermieter zuvor abgemahnt wurde (§ 543 Abs. 3 S. 1 BGB
).
Der Vermieter muss Ihnen den Gebrauch der Mietsache gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Die Mietsache muss vom Vermieter in einem "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" erhalten werden, wenn nich etwas Abweichendes im Mietvertrag geregelt ist.
Wenn ein Parkplatz nicht mitvermietet ist, liegt in Ihrem Fall kein Mangel (= kein Abweichen der Ist- von der Soll-Besschaffenheit) der Mietsache an sich vor.
Zwar gibt es auch sog. Umweltmängel, wie Lärm und Dreck (aus der Nachbarschaft).
Es gehört jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko, dass öffentlicher Verkehrsraum eingeschrängt oder beschränkt wird. Der Zugang für Kunden ist offenbar nicht eingeschränkt.
> Da keine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Räume vorliegt, können Sie wegen der Parksituation nicht außerordentlich kündigen.
In der Regel kann ein befristeter Mietvertrag auch nicht vor Ablauf der Befristung gekündigt werden (§ 542 BGB
).
Möglicherweise gibt es aber dennoch eine Möglichkeit, wenn es während der Dauer des Vertrages zu wesentlichen inhaltlichen Änderungen gekommen ist, die nicht schriftlich festgehalten wurden.
Dann gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sodass er mit der gesetzlichen Frist gekündig werden kann.
Die in § 550 S. 1 BGB
geregelte Schriftform gilt auch für Gewerberäume (§ 578 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 BGB).
> Sind wesentlich Änderung des Vertrages nicht schriftlich festgehalten worden, können Sie mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen (§ 580a Abs. 2 BGB
).
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Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Was wären denn solche "wesentlichen inhaltlichen Änderungen"?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wesentlich sind z.B. Veränderungen der Höhe der Miete oder auch der Zahlungsweise sowie die Verlängerung der Vertragslaufzeit.
Hierbei handelt es sich um Gerichtsentscheidungen, da die wesentlichen Vertragspunkte nicht gesetzlich geregelt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt