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Sole Trader/Freelancer aus UK

| 23. April 2024 11:13 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eine deutsche Firma möchte einen Sole Trader aus UK beauftragen für die Dauer auf ein Jahr und je nach Geschäftsbeziehungen dann ggf auch länger. Die deutsche Firma hat in UK keine Betriebsstätte.
Der Sole Trader hat keinen Wohnsitz in Deutschland und wird seine Leistung komplett remote erbringen. Er zahlt seine Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst an das HMRC – Nach Aussage des HMRC ist es nach steuerlichem Zweck nicht relevant, ob der er „nur" einen Kunden oder mehrere hat.

Pro Monat würde man bis zu 100 Stunden vereinbaren. Die Leistungserbringung erfolgt in seinem Namen und auf Rechnung.
Der Sole Trader bestimmt selbst, wo/wann/wie er die Leistung erbringt(ist nicht weisungsgebunden) und bestimmt eigens über seinen Urlaub. Hat bei nicht Erbringung der Leistung einen Verlust und verwendet seine eigene Ausstattung. An Unternehmensveranstaltungen (betrifft auch Onlinemeetings) ist er nicht geladen. Firmen Benefits werden nicht angeboten.

Gibt es hier Bedenken, dass deutsche Behörden den Sole Trader als Scheinselbstständig deklarieren und die deutsche Firma Sozialversicherungsabgaben leisten müsste?

23. April 2024 | 11:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Hier vorliegend würde die Deutsche Rentenversicherung keine Scheinselbstständigkeit feststellen, da der Auftragnehmer nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt nur im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und bei Entsendung auch im Entsendungsland.

Hier vorliegend wird aber nicht entsendet, so dass kein deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist.

Der Auftragnehmer hat seinen Wohn- und Arbeitsort im Drittland (UK) und unterliegt daher den dortigen Vorschriften zur Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2024 | 21:24

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Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht