Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Hier vorliegend würde die Deutsche Rentenversicherung keine Scheinselbstständigkeit feststellen, da der Auftragnehmer nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt nur im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und bei Entsendung auch im Entsendungsland.
Hier vorliegend wird aber nicht entsendet, so dass kein deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist.
Der Auftragnehmer hat seinen Wohn- und Arbeitsort im Drittland (UK) und unterliegt daher den dortigen Vorschriften zur Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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