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Sind die Begriffe 'Diplomarbeit' und 'Kolloquium' rechtlich geschützt?

15. Juli 2015 08:05 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Hallo, es geht um eine private Schule, deren Abschlüsse nicht staatlich anerkannt sind. Dennoch werden die Absolventen schriftlich und mündlich geprüft, ehe sie ein Abschlusszeugnis erhalten. Die Schule möchte zusätzlich einführen, dass eine schriftliche Arbeit im Stil einer Diplomarbeit anzufertigen ist, verbunden auch mit anschließendem Kolloquium. Die Arbeit würde wissenschaftlich betreut werden (Betreuer besitzen Doktorgrad).

Da Abschluss und Beruf nicht staatlich anerkannt sind, dürfen die Absolventen nicht den Titel "Dipl." tragen. Darf die anzufertigende Arbeit trotzdem als "Diplomarbeit", das damit verbundene Fachgespräch als "Kolloquium" bezeichnet werden? Falls nein: Welche Bezeichnungen wären alternativ unproblematisch? Herzlichen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Grundsätzlich unterliegen die Bezeichnungen keinem besonderen gesetzlichen oder rechtlichen Schutz. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht z.B. eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorgetäuscht werden soll oder eine Verwechslungsgefahr besteht.

Solche Gefahren sehe ich für die Bezeichnung "Kolloquium" nicht.

Schwieriger ist die Bezeichnung "Diplomarbeit ". Denn Wer heutzutage daher einen Diplom-Abschluss anbietet könnte ordnungswidrig handeln. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 4 LHG BW - vergleichbare Vorschriften gibt es in allen Bundesländern- ist es nämlich verboten "entgegen § 36 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade" zu verleihen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

Aus reiner Vorsicht, auch vor Abmahnungen von Mitbewerbern, empfehle ich daher auf unverdächtige Bezeichnungen wie "Studienarbeit", "Abschlussarbeit" oder "Facharbeit" auszuweichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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