Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Diplomarbeit verkaufen?

| 9. Februar 2009 09:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin Niklas

Ich schreibe gerade meine Diplomarbeit für ein Unternehmen und bin dort auch als Diplomand angestellt. Leider kann ich während meiner Arbeitszeit im Büro jedoch nicht an meiner Diplomarbeit schreiben, sondern arbeite in vollen Umfang an allen Projekten mit. Für meine Arbeitszeit werde ich auch entsprechend vergütet. Wem gehört die Diplomarbeit nach Beendigung? Bin ich berechtigt für die Diplomarbeit einen weiteren Kaufpreis zu verlangen? In welchen Formaten bin ich verpflichtet die Diplomarbeit meinem Arbeitgeber zu überlassen (schriftlich und auch digital?)? Wer hat das Urheberrecht dieser Diplomarbeit? Ist mein Betreuer berechtigt meine Diplomarbeit weiterzuverkaufen, ohne dass ich Kenntnis davon habe?

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne gebe ich Ihnen im Rahmen einer rechtlichen Erstberatung eine Antwort auf Ihre Fragen bzgl. der Diplomarbeit.
Eine Diplomarbeit ist grundsätzlich alleiniges "geistiges Eigentum" des Diplomanden, er hat das alleinige Urheberrecht an der Arbeit.
Ein Betreuer hat keinerlei Rechte an der Arbeit, weil es gerade das Wesen einer Diplomarbeit ist, alleinige geistige Leistung des Diplomanden zu sein.
Mit dem Urheberrecht verbunden ist auch dass alleinige Recht, die Diplomarbeit zu veröffentlichen und zu verwerten, sei es unentgeltlich oder kommerziell.
Grundsätzlich hat somit weder die Hochschule, noch der betreuende Professor, noch ein beteiligtes Unternehmen irgendein Recht an der Arbeit.
Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Unternehmen diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, kann das Unternehmen Ihre Arbeit nur dann verwenden, wenn Sie damit einverstanden sind, so dass Sie sie dem Unternehmen also auch "verkaufen" könnten.
Damit wird auch klar, dass das Unternehmen die Arbeit gegebenenfalls auch nur in dem Format erhalten muss, welches vereinbart wurde.
Allerdings hat ein Unternehmen in der Regel das Recht, für eine anderweitige Verwertung und Veröffentlichung seine Zustimmung zu erteilen, weil möglicherweise Belange des Unternehmens, wie beispielsweise die Geheimhaltung, betroffen sein könnten.
Das Unternehmen darf aber eine solche Zustimmung nur dann verweigern, wenn es ein entsprechend schützenswertes Interesse an der Nichtveröffentlichung wirklich gibt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben. Alles gilt, wie bereits angedeutet, nur insoweit, als nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Unternehmen getroffen wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2009 | 09:23

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?