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Sichtbares Tragen von Schreckschusswaffe

15. Februar 2021 13:42 |
Preis: 90,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf ich öffentlich eine Schreckschusswaffe tragen, wenn ich einen Kleinen Waffenschein besitze?

Ja, grundsätzlich ist das Tragen in der Öffentlichkeit möglich, mit Ausnahme des § 42 WaffG. Das Waffengesetz macht keine Unterscheidung zwischen offenen und versteckten Führen. Je nach Auftreten könnte es zur Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen, was zu Konsequenzen führen kann.

Der A besitzt einen Kleinen Waffenschein, der ihn zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffe berechtigt. Auf dem Waffenschein befindet sich keine Auflage, die diesen auf das verdeckte Führen begrenzt.

Der A will im Rahmen eines sozialen Experiments herausfinden, wie die Deutschen auf den Anblick von Waffen reagieren. Er beschließt daher im Sommer eine geholsterte Schreckschusswaffe sichtbar über seinem Hemd zu tragen und eine bestimmte Strecke durch die Innenstadt zurückzulegen. Einen Monat vor dem von ihm geplanten Vorhaben teilt er dieses der örtlichen Polizeibehörde unter Angabe der geplanten Wegstrecke mit.

Ist es aus Ihrer Sicht rechtlich zulässig und wahrscheinlich, dass die Polizei

1. die mitgeführte Schusswaffe zur Gefahrenabwehr sicherstellt?
2. den ausgestellten Kleinen Waffenschein einzieht oder auf verdecktes Tragen beschränkt?

Nach meinem Dafürhalten ist dafür maßgebend, ob durch das Verhalten des A eine Störung der öffentlichen Ordnung gegeben ist. Liegt eine solche hier Ihrer Meinung nach vor?

15. Februar 2021 | 15:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

der kleine Waffenschein berechtigt den A zum Führen der Schreckschusspistole, das sichtbare Tragen dieser Waffe in der Öffentlichkeit -von den Ausnahmen des
§ 42 WaffG einmal abgesehen- ist daher grundsätzlich erlaubt, da das Waffengesetz hier keinen Unterschied zwischen offenem oder verdeckten „Führen" macht.

Ob nun aber mit diesem Experiment eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, hängt von den gesamten Umständen des geplanten Experiments ab und auch von der Motivation des A für dieses Experiment.

Die in der Fußgängerzone sich aufhaltenden Menschen können zunächst, wenn A sich normal verhält, nicht erkennen, ob es sich um eine echte oder unechte Waffe handelt, genauso könnte es sich um eine Karnevalsspielzeugpistole handeln.

Tritt A aber großspurig auf und legt durch seinen Gang eine provozierende Körperhaltung an den Tag, könnte die Sache anders aussehen.

Bei dem ausschließlichen Führen am Körper mit Holster sehe ich aber zunächst keine Gefahr.

Deshalb halte ich eine Sicherstellung für unwahrscheinlich.

Eine andere Frage ist aber, wie die Einstellung des A bewertet wird.

Stellt man sich auf den Standpunkt, dass dieses angekündigte Experiment zeigt, dass A offenbar den Umgang mit der Waffe nicht ernst nimmt, könnte ich mir gut vorstellen, dass es zu einer Auflage oder einer Überprüfung der Zulässigkeit des A überhaupt kommen könnte.

Hier ginge es dann sicherlich um die Motivation des A.

Meines Erachtens sollte aber dieses Experiment noch von der Rechtsordnung als legal getragen werden können, denn hätte A dieses Experiment nicht angekündigt, sondern insgeheim durchgeführt, dürfte er die Waffe tragen.

Dann kann die Ankündigung des Experiments allein keinen Unterschied machen.

Man kann sogar argumentieren, dass A sich durch die Mitteilung bei der Polizei besonders um die Einhaltung der Sicherheit gekümmert hat, was bei Nichtankündigung nicht der Fall gewesen wäre.

Alles in Allem handelt es sich also um eine Abwägungssache, bei der aber für eventuelle Maßnahmen die Polizei Ermessen hätte.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt





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