Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie sich zur Sache erklären, besteht immer die Gefahr einer ungewollten Selbstbelastung.
Ich empfehle Ihnen daher, keine über die Pflichtangaben hinausgehenden Angaben zu machen. Dies hat für Sie im Laufe des Verfahrens auch keine nachteiligen Folgen.
Unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts gehe ich fest davon aus, dass das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden wird. Da Sie offenbar nicht wussten, dass es sich um unversteuerten Tabak handelte, fehlt es für die Strafbarkeit Ihrer Handlung bereits am subjektiven Element des Vorsatzes.
Selbst wenn man eine strafbare Handlung annehmen würde, so ist der dadurch eingetretene Schaden so gering, dass Sie mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit rechnen könnten. Bei einer Verurteilung wäre mit einer geringen Anzahl von Tagessätzen (Geldstrafe zu rechnen), keinesfalls mit einer Bestrafung mit mehr als 90 Tagessätzen, ab der man sich auch als Ersttäter nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen kann.
Eine Vermeidung des Strafverfahrens durch freiwillige Entrichtung der Steuer (Selbstanzeige) ist nach Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr möglich.
Zu Ihrer Information noch folgendes:
Der Tatbestand der Steuerhehlerei sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht, §§ 374
, 371 Abs. 1 AO
. Entscheiden für das Strafmaß ist neben der Höhe der hinterzogenen Steuern unter anderem die kriminelle Energie des Täters sowie ob bereits einschlägige Vorstrafen bestehen.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
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