Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Selbstvornahme von Schönheitsreparaturen?

| 12. April 2010 10:00 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich ziehe nach 29 Monaten Mietdauer aus meiner Wohnungsbaugenossenschaftswohnung aus. Nun kommen laut Mietvertrag anteilige Schönheitsreparaturen auf mich zu. Die Wohnung ist zu Mietbeginn von mir komplett gestrichen worden und da ich sie als Zweitwohnsitz nutzte nur an wenigen Wandstellen leicht abgenutzt.
Ich würde nun gerne wissen, ob der Paragraph zu Schönheitsreparaturen vollständig gültig ist und was bei Gültigkeit von mir genau verlangt werden kann.

Die Wohnungsbaugenossenschaft möchte mir einen Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs vorlegen. Was darf in diesen Kostenvoranschlag einfließen (alle Zimmer, oder nur die abgenutzten)?
Wenn es sich dabei um den Kostenvoranschlag zu Malerarbeiten der gesamten Wohnung handelt, wie viel Prozent der Gesamtsumme können dann nach der Staffelung in meinem Mietvertrag auf mich abgewälzt werden und gilt bei so etwas tatsächlich ein beliebiger Kostenvoranschlag oder erst die Rechnung nach Durchführung?

Zum Hintergrund ist eventuell noch zu erwähnen, dass die Wohnungsbaugesellschaft nach meinem Auszug größere Sanierungsarbeiten in dieser Wohnung plant und die Malerleistungen demzufolge zunächst nicht tätigen wird.
Kann ich der Geldzahlung entgegentreten indem ich die Wohnung einmal komplett bzw. teilweise (nach Abnutzung) streiche/streichen lasse?
Die Wohnungsgesellschaft möchte dies natürlich nicht, da ihnen die frisch gestrichene Wohnung vor den geplanten Umbauarbeiten an der Wohnung nichts nützt. Ich wiederum möchte ihnen nicht einfach Geld überweisen ohne den Einsatz in der Wohnung nachvollziehen zu können.

Ich würde Ihnen zur Beantwortung den Mietvertrag bzw. den betreffenden Paragraph gern eingescannt per pdf-Dokument zukommen lassen.

12. April 2010 | 11:54

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der Mieter unangemessen benachteiligt werden, was immer dann als gegeben angesehen wird, wenn in einem entsprechenden Mietvertragpassus nicht auf die tatsächliche Abnutzung abgestellt wird, sondern allein auf einen Zeitablauf.

Hierauf gilt es den Passus zu prüfen; schichen Sie mir die entsprechende Passage bitte zu.


Unabhängig davon kann eine Renovierung nur der Räume verlangt werden, die es auch tatsächlich notwendig haben, in Ihren Fall also nur die auch abgenutzten Räume.


Zudem muss Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, die dann notwendigen Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Allein die Einholung eines kostenvoranschlages wird dem nicht gerecht, so dass Sie sehrwohl verlangen könnten, die Räume selbst (aber fachgerecht) zu streichen.

Ob die Vermietungsgesellschaft - nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung - daran gelegen ist oder nicht, ist irrelevant. Relevant ist allein, dass Ihnen dieses Recht eingeräumt werden muss.


Hier würde sich sicherlich das Gespräch mit der Vermietungsgesellschaft anbieten, in dem dieses Recht deutlich gemacht wird. Denn wenn die Gesellschaft letztlich darauf keinen Wert legen kann, ist es wahrscheinlich, dass Sie dann ggfs. einen geringeren betrag zur Abgeltung aller Ansprüche anbieten können, was dann den Vorteil für Sie hätte, dass Sie nicht Streichen müsen und auch später keine - mögliche - Auseinandersetzung über die Frage von "fachgerecht" entstehen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 13. April 2010 | 16:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle Bearbeitung mit Rückfragemöglichkeit. Hat mir geholfen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. April 2010
5/5,0

Sehr schnelle Bearbeitung mit Rückfragemöglichkeit. Hat mir geholfen.


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht