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Schmuckkauf in der Türkei/Nachforderung Zoll

| 11. März 2010 16:19 |
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Internationales Recht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben im Jahr 2002 in der Türkei Schmuck im Wert von ca. 3000 Euro gekauft und diesen Schmuck bei der Rückreise nicht beim Zoll angegeben. Heute rief uns der Verkäufer an und berichtete, dass er die Zollfahndung im Haus hätte. Der türkische Zoll würde uns binnen 6 Wochen eine Doppelanzeige mit Zahlungsbefehl in einer Höhe von ca. 3700 Euro zusenden. Um dem aus dem Weg zu gehen bietet er an, dass wir ihm vorab eine Summe von 1700 Euro überweisen und er mit dem Geld beim türkischen Zoll eine Selbstanzeige machen würde. Das Geld würden wir irgendwann von ihm zurückbekommen, abzüglich eines Beitrags von 80 Euro für die Überweisungsgebühren ect.
Jetzt die eigentlichen Fragen:
- Ist es ein versuchter Betrug?
- Hätte der türkische Zoll einen Rechtsanspruch auf die ca. 3700 €?
Da der Verkäufer uns zweimal angerufen hat, haben wir vom Gespräch eine Tonaufnahme gemacht.

11. März 2010 | 16:42

Antwort

von


(99)
Alstertor 15
20095 Hamburg
Tel: 040-61199246
Tel: 0178-5949540
Web: https://www.kanzlei-dannheisser.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.

Dieses vorausgeschickt nun zu Ihrer Frage:

Um es gleich einmal plastisch zu beantworten: Was Ihnen da geschildert worden ist, klingt nach „Neppern, Schlepper, Bauernfänger“.

Ihre gesamte Schilderung spricht absolut dafür, dass da „nichts dran ist“ und man Ihnen ein Märchen erzählt hat, damit Sie Geld in die Türkei überweisen, welches Sie dann nie wiedersehen werden. Für meine Einschätzung spricht folgendes:

1.
Wenn überhaupt, hätte die Schmuckeinfuhr dem deutschen (!) Einfuhrzoll unterliegen können, denn Sie haben in der Türkei den Schmuck als Urlauber mit ständigem Wohnsitz in Deutschland gekauft.

2.
Seit dem Kauf sind 8 (!) Jahre vergangen, so dass auch eine Verjährung irgendwelcher Ansprüche mehr als wahrscheinlich erscheint.

3.
Bei einem Wert von 3.000,00 € erscheint im Übrigen ein türkischer „Strafzoll“ von über 120% des Warenwerts nicht wirklich realistisch.

4.
Das Zollvergehen könnten überhaupt nur Sie begangen haben, so dass sich die Frage stellt, was der Verkäufer denn mit „Ihren 1.700,00 €“ so anfangen will, ausser für sich behalten und dann später „zurückzahlen“ (wieso eigentlich, wenn er das Geld braucht, um Sie „freizukaufen“?).



Mein dringender Rat: Zahlen Sie keinesfalls auch nur einen Euro in die Türkei und wenn sich irgendwann einmal irgendeine Behörde, sei es eine türkische oder eine deutsche mit irgendwelchen vermeintlichen Forderungen bei Ihnen melden sollte, beauftragen Sie bitte einen Anwalt mit Ihrer Interessenvertretung. Gerne stehe ich dann hierfür zur Verfügung.
Bis dahin zahlen Sie nichts, machen gegenüber dem türkischen Verkäufer keine Angaben zu Ihren Personalien, Bankverbindung etc. Auf Telefonanrufe sollten Sie mit Auflegen reagieren.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser




Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040/4112557-0
Fax: 040/4112557-17
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de


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