Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage Rechtslage wie folgt beantworten:
1. Der Kaufpreis war bereits am 20.12.2016 fällig, erst vor Weihnachten wurde er aber angewiesen. Wirksam zugegangen und somit erfüllt ist Ihre Pflicht den Kaufpreis zu zahlen aber erst, wenn das Geld auf dem festgeschriebenen Konto zugegangen ist.
Hier bittet sich immer ein paralleles Verhandeln an, da so kurzfristige Übergaben verhindert werden können.
Ist vertraglich vereinbart mit Eingang des Geldes zu übergeben, würde sich die Verkäuferin mit einem Verzögern bis in das neue Jahr der Gefahr aussetzen, hier in Verzug zu geraten und Ihnen Ihren Verzugsschaden (ggf. Umzugskosten) ersetzen zu müssen.
Dies kann die Verkäuferin nicht wollen. Ist also der Vertrag so eng gestaltet, sollten Sie der Verkäuferin auf den automatischen Verzug ab Eingang des Geldes hinweisen.
Wenn die Verkäuferin nicht anwesend sein kann, könnte auch eine dritte Person die Übergabe für die Verkäuferin vornehmen.
2. Der Leistungserfolg ist erst eingetreten, wenn das Geld auf dem Konto der Verkäuferin verbucht wurde. Die Aussage der Bank hat zwar starke Indizwirkung, doch 100% sicher ist der Zugang auf dem Konto eben noch nicht. Die Verkäuferin ist also erst noch im Recht.
3. Davon ist abzuraten, ohne Übergabe steht Ihnen kein Hausrecht zu. Die Immobilie muss Ihnen tatsächlich und willentlich durch die Nocheigentümerin übergeben werden, sonst droht eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.
Darüber hinaus könnten auch Haftungsansprüche bzgl. des Schlosses auf Sie zukommen.
Erzwingen können Sie die übergabe nicht selbst, sondern nur über staatliche Organe wie einem Gerichtsvollzieher. Hier sollten Sie also versuchen zu kooperieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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