Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Für § 548 I BGB
gilt folgendes:
Die Ansprüche müssen auf einem Zustand beruhen, der vor der Rückgabe der Mietsache entstanden ist. Handelt es sich nicht um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache während der Mietzeit, sind vielmehr Ansprüche betroffen, die aus der Schlechterfüllung des Räumungsanspruchs resultieren. § 548 BGB
wird somit wohl nichteingreifen.
Bitte beachten Sie folgendes:
Zieht der Mieter aus, ohne die Schlüssel zurückzugeben, ist in der Rechtsprechung überhaupt umstritten, ob der Vermieter ein neues Schloss einbauen lassen und die Kosten dafür ersetzt verlangen kann. Insbesondere bei einer zentralen Schließanlage kommt dies in Betracht.
Das LG Mannheim (WuM 1977, 121) stellt darauf ab, ob eine missbräuchliche Verwendung der verlorenen Schlüssel zu befürchten ist oder nicht. Der Mieter trägt dafür die Beweislast. Hierfür soll es genügen, wenn der Mieter erklärt, der Schlüssel sei von ihm nicht mit einem Hinweis auf die Wohnung oder den Wohnungsinhaber versehen und auch nicht in unmittelbarer Nähe der betreffenden Türe verloren gegangen.
Anderer Ansicht ist das AG Münster NZM 2003, 641
. Danach kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass seit Verlust des Schlüssels erhebliche Zeit vergangen ist und der Schlüssel auch nicht mit Namensschild gekennzeichnet war.
Strengere Anforderungen sind allerdings zu stellen, wenn der betreffende Schlüssel auch den Zutritt zu den Räumlichkeiten anderer Mieter ermöglicht, da dann auch deren Sicherheitsinteresse gewahrt werden muss.
Etwas anderes kann sich aus Ihrem Vertrag ergeben.
Der Gang zum Rechtsanwalt kann sich damit durchaus lohnen, je nachdem wie hoch die Kosten für die Schließanlage sind.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann
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