Sehr geehrter Ratsuchender,
den Überhang müssen Sie nicht dulden. Fordern Sie den Nachbarn mit einer angemessenen Frist von 14 Tage auf (notfalls schriftlich mit Einschreiben/Rückschein), den Überhang zu beseitigen.
Macht er dieses nicht, können Sie nach § 910 BGB
(nachzulesen über meine homepage) dann die überstehenden Äste selbst abschneiden.
Da Sie ausführen, dass eine deutliche Beeinträchtigung besteht, ist dieses ein gangbarer Weg.
Bevor die Sache eskaliert, können Sie aber auch den Schiedsmann der Gemeinde anschreiben. Dieses setzt sich dann mit allen Beteiligten zusammen und wird versuchen, eine Lösung, die allen Beteiligten gerecht wird, zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Nun muss ich dochnoch eine Zusatzfrage stellen: Was muss mindestens gegeben sein, damit die Überhänge nicht geduldet werden müssen? Der "Kontrahent" meint, die vorliegende Beeinträchtigung müsse meinerseits hingenommen werden, weil sie unerheblich sei und ein Zurückschneiden der Äste unzumutbar.
Vielen Dank bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Nein, der Überhang allein reicht aus, um den ÜBERHANG zu beseitigen. Die wesentliche Beeinträchtigung würde nur bei vollständigen Entfernung der Pflanze greifen.