Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Welche Zeiten müssen wir uns (Sonntags) im eigenen Haus gefallen lassen?"
Das kann man pauschal nicht sagen, da es immer auf den konkreten Einzelfall und die Intensität der Belästigung ankommt.
Vorliegend kann man nach Ihrer Schilderung davon ausgehen, dass man bei Anlegung eines strengen Maßstabs auf zu einer Untersagung der Probe am Sonntag insgesamt kommt.
Zur Begründung dienen dabei folgende Argumente:
-) das Urteil des LG Nürnberg-Fürth, 13 S 5296/90
-) ein Schlagzeug ist besonders lärmintensiv
-) es lässt sich kaum mit vernünftigem Aufwand dämmen
-) es finden wochentags ausgiebiges Probesessions statt
-) es wird sich wohl um ein Wohngebiet handeln
-) sonntags sind regelmäßig weniger Geräusche zu vernehmen als werktags ("Ruhetag")
-) aus dem Dachgeschoss scheint der Schall ungedämpfter zu dringen als aus dem 2. OG
Frage 2:
"Sollten wir es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen?"
Wenn möglich natürlich nicht.
Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebietet es, dass beide Parteien unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen können.
Mit dem Umzug vom 2. ins 3. OG hat sich offenbar eine Veränderung der Beschallung ergeben. Daher wäre zunächst das Gespräch mit der Nachbarin zu suchen, um eine gemeinsame Lösung zu suchen. Oft bewirkt ein solches Gespräch mehr als langwieriger Streit, der beide Parteien nur belastend.
Ein guter Zeitpunkt für ein solches Gespräch ist sicherlich, wenn eine Probe im vollen Gange ist, damit man einen subjektiven Eindruck davon gewinnt, was den anderen denn nun überhaupt in welcher Intensität stört. Oft lässt sich bereits dadurch eine sinnvolle Gesprächsgrundlage schaffen.
Sollte ein Rechtsstreit nicht zu vermeiden sein, stehen Sie mit einer Rechtsschutzversicherung in guter Ausgangsposition soweit es die Kosten eines Prozesses betrifft, wenn die Versicherung Kostendeckung für den Rechtsstreit zusagt.
Schlagzeug spielen in der Wohnung ist nicht grundsätzlich verboten.
Die Nachbarn dürfen aber nicht wesentlich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden.
Ob dies der Fall ist bestimmt sich anhand der konkreten Situation im Einzelfall. Regelmäßig wird dazu ein sog. Lärmgutachten eingeholt, welches die Beschallungspegel misst.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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