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Schlagring sowie Eigenbedarf BTM gefunden

24. Mai 2007 18:40 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz

Hallo!

bei Person B wurde ein Schlagring sowie Eingebedarf an BTM gefunden. Heute kam ein Anruf von der Kripo, er solle bitte Morgen wegen der Erkennungsdienstlichen Maßnahme vorbeikommen

Soll/Muss er das tun?

Sehr geehrte (r) Ratsuchende(r),

ich beantworte die gestellte Frage aufgrund des beschriebenen Sachverhalts wie folgt:

Sofern „B“ Beschuldigter im Ermittlungsverfahren ist, richtet sich die Maßnahme nach § 81 b StPO .

Danach dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden und Messungen sowie ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden.

Zuständig für die Anordnung sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes.

Für die Maßnahmendurchführung ist ausschließlich die Kripo zuständig.

Falls der Beschuldigte nicht erscheint, kann gegen Ihn unmittelbarer Zwang angewendet werden, was heißt, er kann zwangsweise zur Polizeibehörde gebracht werden. Er darf dort bis zur Erledigung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen festgehalten werden.

Wenn „B“ nicht sich der Gefahr der zwangsweisen Vorführung aussetzen will, sollte er freiwillig vorstellig werden.

Ich rate dringend dazu, einen Anwalt hinzuzuziehen. „B“ sollte als Beschuldigter auf jedem Fall von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.


Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

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