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Schimmelpilze im Wasserfiltergerät für Trinkwasser

31. Januar 2012 14:44 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Moritz Kerkmann

Sehr geehrter Anwalt/in,

ich besitze seid 2 Jahren einen Wasserfilter, der durch verschiedene Filtereinheiten die Bakterien,
Medikamente, Blei usw. mit Mittels der Schwerkraft rausfiltert.

Nun musste ich und der Hersteller feststellen, dass sich direkt in der Kartusche wo ich selbst nicht rankomme
ein Schimmelpilz befindet. Gesundheitliche Einschränkungen, das plötzliche Auftreten einer
Schuppenflechte in der Familie bringe ich damit in Verbindung.
Der Hersteller weisst die ganze Schuld von sich, da Filter Vakuum verpackt und sterilisiert die Firma
verlassen. Meinerseits wurde die Reinigung und das Auswechseln der Filter um umgesetzt.
Meine Frage an Sie, wer haftet für den krankmachenden Schimmelpilz im Filter innendrinn und für die eventuell dadurch ausgelöste Schuppenflechte verbunden mit einer notwendigen Körperentgiftung?

Eine aussagekräftige Antwort hilft mir bei dem Kontakt der Wasserfilterfirma sehr weiter.
Vielen Dank.


Sehr geehrte Ratsuchende,

guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sofern es um den Ersatz des Filters geht, müssen Sie sich an den Verkäufer wenden und dort Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Hier ist jedoch Eile geboten, verjähren die gesetzlichen Gewährleistungsrechte doch in zwei Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB .

Bezüglich der gesundheitlichen Schäden können Sie sich sowohl an den Verkäufer, als auch an den Hersteller wenden.

Eine Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich möglich im Rahmen einer Haftung für einen sogennanten Mangelfolgeschaden, wenn also der Mangel einer Sache zu Schäden führt, welche nicht die mangelhafte Sache selber betreffen.

Den Hersteller können Sie im Rahmen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in die Verantwortung nehmen, § 1 ProdHaftG .

Voraussetzung ist jedoch, dass das Produkt einen Fehler hat, es also nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, § 3 ProdHaftG .

Auch darf die Ersatzpflicht des Herstellers nicht ausgeschlossen sein. Das ist sie z. B., wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in Verkehr brachte.

Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann ich von hier aus nicht abschließend beurteilen.

Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung liegt die Beweilast für das Vorliegen eines Mangels oder eines Produktfehlers bei Ihnen, so dass es wahrscheinlich eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bedarf, um zu klären, ob ein Mangel bzw. ein Produktfehler vorliegt.

Da hier, wie oben schon beschrieben, die Verjährung Ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer droht, sollten Sie die Angelegenheit zügig vorantreiben. Da gerade die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für den Laien nur schwer verständlich ist, empfehle ich Ihnen die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt abzugeben.

Einen Anwalt vor Ort finden Sie z. B. über diese Plattform oder auch über die für Ihre Stadt zuständige Rechtsanwaltskammer.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.

Einen schönen Tag noch für Sie.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

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