Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:
Zunächst zu dem Zugangsrecht des Veterinäramtes zu Ihrem Hof und den Ställen.
Die entsprechende Befugnis der Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 3 TierSchG
der wie folgt lautet:
„(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird."
Wie Sie aus der Vorschrift entnehmen können, ist es für ein Zugangsrecht der Behörde während der normalen Geschäftszeiten nicht erforderlich, daß etwa Gefahr im Verzuge ist.
Die Behörde hat allgemein ein Zugangsrecht um ihre Aufgaben zu erfüllen und zu überwachen, ob die Bestimmungen des TierSchG eingehalten werden.
In den Bestimmungen des TierSchG gibt es eine ganze Reihe von konkreten Verboten bzgl. der Tierhaltung, etwa in § 3 TierSchG
und dann noch die folgende Generalklausel:
„§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
Dennoch sind Sie natürlich gegenüber Maßnahmen und Anweisungen des Veterinäramtes nicht rechtlos.
Wie erwähnt müssen Sie grundsätzlich dem Veterinäramt den Zugang gestatten. Sie können jedoch sowohl gegen die wiederholten Kontrollen, als auch die jeweiligen Maßnahmen die Ihnen ungerechtfertigt erscheinen bei der Behörde schriftlich Widerspruch einlegen.
Maßnahmen von Behörden zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben müssen generell erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.
Der Widerspruch muß nicht fundiert juristisch begründet werden, sollte aber natürlich möglichst sachlich gehalten werden, daher würde ich Ihnen raten Wörter wie Schikane etc. zu vermeiden, sondern z.B. auf unangemessen häufige Kontrollen hinzuweisen.
Wenn die Behörde dem Widerspruch abhilft und die Maßnahmen zurücknimmt ist die Angelegenheit erledigt. Nimmt die Behörde die Maßnahmen nicht zurück und gehen die Kontrollen weiter müssen Sie gegen die Behörde vor dem Verwaltungsgericht klagen.
In diesem Fall würde ich Ihnen die Beauftragung eines im TierSchG spezialisierten Rechtsanwalt empfehlen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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