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Schickschuld - Holschuld - Patent Verletzung?

25. November 2015 16:48 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


21:46

Wenn ein Kunden aus den USA bei einem Europ. Online Shop ein Produkt bestellt (und auch gleich bezahlt) und dieses Produkt in den USA eventuell unter ein Patentschutz fällt - darf der Händler dann liefern - Wer hat hier die Obacht-Pflicht?

25. November 2015 | 18:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die mögliche Patentverletzung begeht derjenige, der das Produkt in den USA zum Verkauf anbietet oder absetzt ("whoever without authority [...] offers to sell, or sells any patented invention, within the United States"), also der Händler, vgl. 35 U.S.C. § 271 (a).

Daneben kann aber auch der Gebrauch des Produkts in den USA durch den Kunden eine Patentverletzung darstellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2015 | 20:57

Guten Abend und vielen Dank für Ihre Antwort. Haben Sie bei Ihrer Einschätzung berücksichtigt, dass der Online Shop ein europäischer Shop ist, also die Ware nicht ausdrücklich in den USA anbietet, allerdings den Versand dorthin auch nicht ausschliesst?
" offers to sell, or sells"
Reicht also nur die Tatsache der Lieferung ansich? Denn ich habe ja in dem Betreff "Schickschuld - Holschuld" genau darauf abgezielt - ist es also unter diesen Umständen ganz sicher die Verantwortuung des Absenders und nicht des Bestellers?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2015 | 21:46

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Nach meiner Auffassung reicht der Versand durch den Händler in die USA aus, weil die Lieferung darauf abzielt, dem Kunden dort die tatsächliche Verfügungsmacht an dem Produkt zu verschaffen. Anders könnte der Sachverhalt zu würdigen sein, wenn der Kunde die Ware selbst in die USA importiert. Geschieht das allerdings mit Wissen und Unterstützung des Händlers, dürfte dieser jedenfalls eine indirekte Patentverletzung ("active inducement") begehen, vgl. 35 U.S.C. § 271 (b).

Mit freundlichen Grüßen

Henning Twelmeier

ANTWORT VON

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