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Verletzung Bankgeheimnis - Schadenersatzansprüche?

| 11. Juni 2007 15:35 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte RAe,

meine Mutter wurde von mir beauftragt, Geld auf mein Girokonto einzuzahlen, da ich aus gesundheitlichen Gründen z.Zt. nicht aus dem Haus kann (tut ja nichts zur Sache). Anschließend fragte sie den Mitarbeiter der Bank nach meinem Kontostand und bat um einen Ausdruck.

Unmglaublich, aber wahr: der Mitarbeiter gab ihr den schriftlichen (!) Ausdruck mit.

Ich rief die Bank empört an, der Mitarbeiter gestand die "Tat".

Nach kurzer Recherche stelle ich fest, dass es kein Gesetz gibt, dass das Bankgeheimnis regelt, es jedoch unter Bankenverbänden stillschweigend als schuldrechtliche Verpflichtung zwischen Kunde und Bank angesehen wird und man bei dessen Verletzung, selbst wenn in den AGB nichts verankert ist, Anspruch auf Schadenersatz hat.

Fragen:

1.) Wie gehe ich vor? Soll ich den Sachverhalt schriftlich schildern und per Einschr./Rückschein absenden oder direkt einen Anwalt beauftragen.

2.) Sehe ich es richtig, dass ich einen Anspruch auf Schadeners. habe, wenn ja, in welcher Höhe circa?

3.) Sind Ihnen Urteile hierzu bekannt?

Ich danke Ihnen von ganzem Herzen für Ihre Unterstützung und Hilfe!

11. Juni 2007 | 16:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Verstoss gegen das Bankgeheimnis kann tatsächlich eine Schadensersatzpflicht der Bank nach sich ziehen. Als Beispiel aus der Rechtsprechung sei auf OLG München, Urteil vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 (LG München) verwiesen.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber, dass Ihnen auch tatsächlich ein materieller Schaden entstanden ist. Diesen kann ich bei Herausgabe Ihres Kontostandes an Ihre Mutter nicht erkennen. Den eingetretenen Schaden müssten Sie darlegen und beweisen; eine Abrechnung eines Pauschalbetrages ist nicht möglich.

Falls Sie den Vorfall der Bank schildern, hat der betroffene Sachbearbeiter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Schilderung sollte dann zu Beweiszwecken schriftlich geschehen; durch ein Einscheiben mit Rückschein kann der Zugang bewiesen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2009 | 23:26

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