Sehr geehrter Fragesteller,
ein Verstoss gegen das Bankgeheimnis kann tatsächlich eine Schadensersatzpflicht der Bank nach sich ziehen. Als Beispiel aus der Rechtsprechung sei auf OLG München, Urteil vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03
(LG München) verwiesen.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber, dass Ihnen auch tatsächlich ein materieller Schaden entstanden ist. Diesen kann ich bei Herausgabe Ihres Kontostandes an Ihre Mutter nicht erkennen. Den eingetretenen Schaden müssten Sie darlegen und beweisen; eine Abrechnung eines Pauschalbetrages ist nicht möglich.
Falls Sie den Vorfall der Bank schildern, hat der betroffene Sachbearbeiter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Schilderung sollte dann zu Beweiszwecken schriftlich geschehen; durch ein Einscheiben mit Rückschein kann der Zugang bewiesen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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