Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:
Bei den von Ihnen erwähnten Scheidungspapieren dürfte es sich wohl um die Ausfertigung des Scheidungsurteils handeln, zumal Sie auch darauf hinweisen, dass Sie bereits vom Gericht (vermutlich Familiengericht) die Auskunft erhalten haben, dass eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich sei.
Die Auskunft des Gerichts ist allerdings unzutreffend. Nach Ihren Angaben besteht die Unrichtigkeit des Scheidungsurteils lediglich darin, dass Ihr Vorname nicht in der italienischen sondern in der deutschen Schreibweise angegeben wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine inhaltliche Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers. Bei einer inhaltlichen Unrichtigkeit im Tatbestand des Urteils wäre eine Berichtigung tatsächlich nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens aber binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils möglich (§ 320 ZPO
). Eine offenbare Unrichtigkeit (Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) ist dagegen JEDERZEIT - also nicht fristgebunden - von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO
). Sie können also jederzeit die unrichtige Schreibweise Ihres Vornamens bei dem Familiengericht, welches das Urteil erlassen hat, beantragen.
Zu Ihrer Information der Wortlaut der beiden Vorschriften, nach denen die unterschiedlichen Berichtigungsmöglichkeiten aufgrund der Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen:
§ 319 Berichtigung des Urteils
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist
er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet
sofortige Beschwerde statt.
§ 320 Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
Abgesehen von der Möglichkeit, die unrichtige Schreibweise Ihres Vornamens im Urteil berichtigen zu lassen, müssten meines Erachtens aber die zuständigen italienischen Verwaltungsbehörden das rechtskräftige Urteil auch in der bestehenden Form, also mit der deutschen Schreibweise Ihres Vornamens, anerkennen.
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Auch die Beischreibung in den Personenstandsbüchern bedarf keines besonderen Verfahrens mehr, wenn gegen die Entscheidung in einem Mitgliedstaat keine weiteren Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. In Deutschland wird die Anerkennung nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem "ordre public" ( § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
) versagt. Dieser Grundsatz dürfte auch im italienischen Recht bestehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
10. Mai 2010
|
21:11
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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