Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Bereits seit längerem ist es gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dann reduziert oder ganz versagt werden kann, wenn der Anspruchsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt. Dieses ergibt sich aus § 1579 Nr. 7 BGB
, der von Wegfall oder Beschränkung der Verpflichtung spricht.
Nach wie vor ist hierbei Voraussetzung, dass die „eheähnliche“ Gemeinschaft zumindest seit 2 bis 3 Jahren andauert und dass eine Verfestigung gegeben ist, vergleichbar mit dem Füreinandereinstehen einer Ehe. Indizien hierfür sind zwar der Zusammenzug bzw. eine gemeinsame Haushaltsführung, genauso wie gemeinsame Bankkonten, Urlaube und gemeinsames Auftreten nach außen („Wie ein Paar“). Jedoch kommen diese Indizien im Regelfall nicht zum tragen, wenn die beiden nicht mindestens zwei Jahre nachweislich zusammen sind. Die Beweislast für die verfestigte Lebensgemeinschaft trifft denjenigen, der sich hierauf beruft, also den Unterhaltsschuldner.
Im übrigen betrifft § 1579 BGB
nur die Unterhaltsverpflichtung, sprich den nachehelichen Unterhalt und hat für andere Scheidungsfolgen daher keine Bedeutung.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung eine ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall wenden Sie sich bitte zunächst per Email an radannheisser@gmx.de an mich, Betreff „frag einen Anwalt“.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
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