Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Es handelt sich bei ihrem Fall um einen gemieteten Minibagger, daher ist dies rechtlich vergleichbar mit Mietwagen, wo es ebenfalls regelmäßig zu Streitigkeiten wegen Beschädigungen kommt.
Gerade in dem Bereich der Haftung für Mietwagen gibt es inzwischen eine Vielzahl von Gerichtsurteilen.
Der Grundsatz lautet, daß ein Mieter nur bei Verschulden für Schäden am Mietwagen bzw. Mietfahrzeug haftet.
Daher hat das Unternehmen die Beweislast, daß der Schaden von Ihnen verursacht wurde.
Nach der Rechtsprechung gibt es dafür einen sogenannten Anscheinsbeweis, wenn der Schaden während der Zeit entstanden war, in denen Sie das Kfz bzw. die Maschine in ihrer Obhut hatten.
So sagt etwa das LG Landshut:
„Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war; für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließt wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte."
Nach der vorgenannten Rechtsprechung würde ein Schadensersatzanspruch von vorn herein ausscheiden, wenn die mangelfreie Rückgabe des Minibaggers in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden wäre. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, ein Protokoll wurde nicht angefertigt.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch ebenfalls, daß der Vermieter die Schadensverursachung durch den Mieter nachweisen muß. Diesen Nachweis kann der Vermieter offensichtlich nicht erbringen, er kann anscheinend – ohne weiteren Nachweis – nur die Behauptung aufstellen, daß eine Woche später ein Schaden vorliegt. Dies ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung nicht ausreichend.
Von Ihnen ist weder ein unterschriebenes Übergabeprotokoll noch sonst ein Nachweis vorhanden, daß der Schaden während ihrer Mietzeit verursacht wurde.
Daher verbleibt es bei der Beweislast des Vermieters, der den Schaden selbst tragen muß, wenn er die Schadensverursachung durch Sie nicht nachweisen kann.
Ich würde Ihnen demzufolge empfehlen der Schadensanzeige zu widersprechen und die Forderung des Vermieters auf Schadensersatz abzulehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Guten Tag, danke schon einmal für die Rückantwort, leider ist aber die Frage auf die korrekte Frist der Einreichung der Schadensanzeige offen geblieben da wir bei Abholung des Baggers sehr wohl ein Übergabeprotokoll erhalten haben.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bezüglich des Übergabeprotokolls war das Protokoll bei der Rückgabe gemeint, welches normalerweise bei Mietwagenfirmen vorgesehen ist. Dies ist nach ihrer Darstellung nicht aufgenommen worden, da der Bagger einfach auf dem Grundstück abgestellt wurde.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte oder sonst verbindliche Frist für die Einreichung der Schadensanzeige, wenn diese nicht vertraglich vereinbart war.
Allerdings zeigt die Schadensanzeige eine Woche nach Rückgabe, daß der Vermieter offensichtlich nicht den Nachweis erbringen kann, daß der Schaden nicht etwa in dem Zeitraum nach der Rückgabe entstanden ist.
Daher verbleibt es wie erwähnt bei der Beweislast des Vermieters, der den Schaden selbst tragen muß, wenn er eine Schadensverursachung durch Sie in der Mietzeit nicht nachweisen kann.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt