Sehr geehrte Ratsuchende,
sollte eine fehlerhafte Erstellung des Gutachtens vorliegen, haftet der Gutachter auch Ihnen gegenüber, da Sie mit in den Schutzbereich des Gutachtervertrages dadurch einbezogen worden sind, da das drittgerichtete Gutachten Vertragsbestandteil geworden ist und auch wohl werden sollte (BGH, Urt.v. 14.11.2000, Az.: X ZR 203/98
).
Eine Haftung Ihnen gegenüber besteht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung also grundsätzlich.
Auf die Frage eines "Freudschaftdienstes" kommt es daher vorrangig gar nicht an. Sollte allerdings dieser "Freundschaftsdienst" so weit gegangen sein, dass bewußt unwahr und zulasten potentieller Käufer das Gutachten erstellt worden sein sollte, käme als weiterer Haftungsgrundlage zusätzlich § 826 BGB
in Betracht, was spätestens in der Zwangsvollstreckung dann wichtig sein könnte (da Pfändungsfreigrenzen dann herabgesetzt werden können).
Allerdings obliegt Ihnen für eine solch vorsätzliche Schädigung die volle Beweislast und so ein Beweis dürfte kaum möglich sein.
Es wird also -vermutlich- bei der Haftung wegen fehlerhafter Gutachtenerstellung bleiben.
Ob das Gutachten selbst mangelhaft ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden, wird aber aufgrund Ihrer Fragestellung zu unterstellen sein. Allerdings müsste das auch feststehen, damit Sie dann in den Genuss der Schadensersatzansprüche kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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