Guten Tag. In Dezember 2014 beauftragten wir ein Vermessungsbüro, dieses sollte unser neue gekauftes Grundstück vermessen , als Planungsvorlage für die Antragstellung der Baugenehmigung. Wir erhielten einen vorab Plan aus 09/2014 und eine entsprechende Rechnung in Höhe von 1200 €. Wie sich herausstellte, wurde das Grundstück nicht nochmals durch die Vermesser betreten. Der alte Eigentümer räumte das Grundstück Anfang Dezember, aber vor unserer Beauftragung.
Nachdem alle Architektenleistungen erfolgt waren, stellte der Planungs Ingenieur fest, dass die Höhenangaben auf keinen Fall stimmen können. Er Wandte sich an das Vermessungsbüro und forderte zur Korrektur auf.
Durch dieses verlängerte Verfahren, kam es zum Verzug von neun Werktagen. Kann ich diesen finanziell einfordern? Üblich sind bei Baufirmen 60 € pro Tag.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die 60 Euro/Tag beruhen in der Regel auf einer vertraglichen Grundlage. Dies bedeutet, dass ein entsprechender Anspruch vorher vereinbart worden ist.
Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch besteht nach § 249 BGB
immer dann, wenn ein Schaden besteht und dieser , i.d.R. verschuldensbedingt, aus einer Rechtsgrundlage ersetzt werden muss. Dann ist nicht eine Pauschale, sondern der tatsächliche Schaden massgeblich. WEnn also das WErk ("Vermessung") mangelhaft war UND ein bezifferbarer Schaden entstanden ist (nachweisbar und kalkulierbar) ist dieser zu ersetzen. Eine Pauschale wegen Verzögerung sieht das GEsetz nicht vor, nur weil sich ein Vorhaben hinzieht. Es muss ein Schaden bezifferbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller20. April 2015 | 10:48
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wäre es dann besser Anzeige zu erstatten, da das Vermessungsbüro nicht gemessen hat und billigend deutlich höhere Kosten für mich und das planende Ingenieurbüro in Kauf genommen hat. Nur durch Hinweis des Ingenieurs wurde die Firma überhaupt tätig, hat aber den vollen Betrag berechnet.
Liebe Grüße aus Berlin!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. April 2015 | 10:58
Es wäre anzuraten, den Werkvertragslohn zu mindern, wenn eine mangelhafte Ausführung vorlag. Für eine Anzeige ( Betrug ) sehe ich noch nicht genug Anhaltspunkte.