Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Haftung aus den §§ 823 ff. BGB
kommt nur dann in Betracht, wenn Sie den Sachschaden am Pkw durch Vernachlässigung einer Ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht verursacht haben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dazu gehört es, dass in regelmäßigen Abständen Bäume auf Schäden und Erkrankungen selbst untersucht werden. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist aber erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - I-9 U 38/13
). Wie oft und in welchem Umfang solche Kontrollen durchzuführen sind, hängt von Alter, Zustand und Standort des Baumes ab. Hat evtl. eine Baumkontrolle durch Sie oder einen von Ihnen beauftragten Hausmeisterdienst stattgefunden? Zunächst hat der Geschädigte alle Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 14.03.1985 - III ZR 206/83
).
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen sein kann, wenn es sich bei Ihrem Grundstück um Wald handelt. Dann würde das Betreten und Befahren grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgen, § 14 Abs. 1 S. 3 BWaldG. Ob Ihr Grundstück als Wald gilt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Sie sind als Grundstückseigentümerin zunächst selbst sicherungspflichtig. Verkehrssicherungspflichten können jedoch auf Dritte übertragen werden, z.B. auf den Kleingartenverein. Zunächst sollten Sie daher den von Ihren Eltern mit dem Kleingartenverein abgeschlossenen Pachtvertrag dahingehend überprüfen, ob er eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflichten ausdrücklich vorsieht. Gern können Sie mir den Vertrag zur Überprüfung zukommen lassen. Verwenden Sie hierfür meine nebenstehenden Kontaktdaten.
Ohne Kenntnis des Pachtvertrages kann ich Ihre Frage daher nicht abschließend und eindeutig beantworten. Sobald mir der Pachtvertrag vorliegt, komme ich jedoch gern auf Ihr Anliegen zurück.
Im Übrigen ist die von Ihnen zitierte Auffassung zur Haftungsverteilung zutreffend. Es ist im Einzelfall möglich, dass die Verkehrssicherungspflicht auch ohne vertragliche Übertragung ausschließlich beim Kleingartenverein liegt, wenn dieser für die Eröffnung des Verkehrs verantwortlich ist.
Ich halte die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich. Im selbstständigen Beweisverfahren nach den §§ 485 ff. ZPO
könnte jedoch bereits jetzt z.B. der Zustand des Baumes oder die Ursache des Sachschadens durch einen Sachverständigen begutachtet und anschließend durch das Gericht festgestellt werden. Sie sollten hierüber jedoch mit Rücksicht auf das hohe Kostenrisiko entscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte zögern Sie bei Unklarheiten nicht, die kostenlose Nachfragefunktion zu benutzen. Gern unterstütze ich Sie auch bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Wiener Straße 53
01219 Dresden
Tel: 0351 41881590
Web: https://meschke.pro
E-Mail:
Rechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Meschke,
vielen Dank für Ihre Auführungen.
Sie weisen darauf hin, dass es im Einzelfall möglich ist, dass die Verkehrssicherungspflicht auch ohne vertragliche Übertragung ausschließlich beim Kleingartenverein liegt, wenn dieser für die Eröffnung des Verkehrs verantwortlich ist.
Was bedeutet das nun genau? Der Kleingartenverein hat ja selbst Stellplätze für Autos an seine Mitglieder vergeben, im speziellen Fall an den Geschädigten unter einer alten Eiche. Bedeutet das nun, dass der Pächter, sprich der Kleingartenverein den Verkehr auf dem gepachteten Grundstück eröffnet hat?
Nochmals vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt eingehen:
Grundsätzlich haftet der Eigentümer neben dem Pächter als Gesamtschuldner. Den Kleingartenverein könnte aber eine alleinige Haftung treffen, wenn er den Verkehr durch die Schaffung der Parkplätze selbst eröffnet hat. Der Grundstückseigentümer haftet nur für Gefahren, die durch seine eigene Verkehrseröffnung begründet sind. In welchem Zustand das Grundstück ursprünglich verpachtet wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Für eine abschließende Bewertung müsste der Sachverhalt zunächst weiter aufgeklärt und insbesondere der Pachtvertrag eingesehen werden.
Unter Umständen könnte der Kleingartenverein die Verkehrssicherungspflicht auch stillschweigend übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984 - VI ZR 125/83
). Eine solche stillschweigende Übernahme ist jedoch die Ausnahme. In Ihrem Fall wird es darauf ankommen, ob der Verein die Verkehrssicherungspflicht jahrelang als eigene Pflicht behandelt hat. Hat der Verein bisher auch ohne eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beispielsweise den Winterdienst oder auch die Baumpflege übernommen, könnte das auf eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht hindeuten.
Weitere Rückfragen beantworte ich Ihnen gern.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meschke
Rechtsanwalt