Wir haben am 14.02.2014 (Datum des Eintrags des Eigentumsübergangs) eine Wohnung gekauft. Wir haben jetzt die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 erhalten. In dieser werden Positionen für Instandhaltung (Blecharbeiten, Malerarbeiten) aufgeführt, die vor dem 14.02.2014 ausgeführt und datiert wurden (Malerarbeiten 12.02.2014, Blecharbeiten 14.01.2014). Nachdem die Gesamtkosten bei ca. 6.000,- EUR liegen (unser Anteil beträgt ca. 700,- EUR) möchten wir wissen, ob diese Kosten nicht von dem Vorbesitzer getragen werden müssen. Wir haben die Hasuverwaltung gebeten, den Anteil aus der Abrechnung herauszurechnen. Dazu haben wir folgende Antwort erhalten: "Grundsätzlich ist es so, daß nach dem WEG Kostenschuldner für die Wohnung der jeweils letztlich eingetragene Eigentümer ist. Insofern würden die gesamten Kosten 2014 von Ihnen zu tragen sein. Im Innenverhältnis mit dem Verkäufer können Sie dann entsprechend Ihre Anteile verrechnen. Wir haben aber zur Erleichterung die Abrechnung stichtagsbezogen erstellt. Eine Aufteilung ist daher zeitanteilig erfolgt, einzelne Kosten können aber nicht herausgerechnet werden."
Ist die Grundlage einer Forderung an den Vorbesitzer gegeben? Für eine entsprechende Antwort bedanken wir uns.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Entscheidend für den Anspruch gegenüber dem Verkäufer ist hier, wann der Eigentumsübergang an der Wohnung im Grundbuch eingetragen worden sind – hier offenbar am 14.02.2014 - und wann Hausgeld und Sonderumlagen fällig geworden sind (bei Jahresabrechnungen hat gemäß der Rechtsprechung des BGH der Erwerber lediglich die sog. Abrechnungsspitze zu tragen).
Die von der Hausverwaltung übermittelte Abrechnung ist ebenso zu prüfen wie die streitgegenständlichen Handwerkerrechnungen und auch der Wohnungskaufvertrag und die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der WEG (ggf. auch die Sammlung der Protokolle der Eigentümerversammlungen) , denn der Kaufvertrag kann ggf. Abreden bezüglich der jetzt eingetretenen Situation enthalten und die Eigentümer festgelegt haben, dass Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner haften (die Stellungnahme der Verwaltung klingt danach). Möglicherweise lassen sich diese Weiterungen aber vermeiden, wenn Sie den Verkäufer mit dem Sachverhalt konfrontieren – ggf. ist er ja von sich aus zur Kostentragung bereit.
Ansonsten rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.