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Sammlerkatalog

| 21. Juli 2010 16:40 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze eine umfangreiche Sammlung alten Spielzeugs. Hersteller und Herstellungsjahr sind mir bekannt. Das Spielzeug ist im Handel nicht mehr erhältlich. Über mehrere Jahre habe ich nun die Preisentwicklung bei Auktionen verfolgt und möchte nun einen Sammlerkatalog mit Marktpreisen veröffentlichen. Dazu möchte ich Fotos verwenden, die ich selbst von Stücken aus meiner Sammlung erstelle (keine Scans!).
Benötige ich für dieses neue Sammelwerk (es gibt tatsächlich keinen Katalog bisher) die Zustimmung des Herstellers bzw. des Besitzers der Urheberrechte?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühung.
Mit freundlichen Grüßen

21. Juli 2010 | 18:06

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage,die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte!

Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne insbesondere ohne genaue Kenntnis des Kataloges beziehungsweise der einzelnen Bilder leider nicht möglich. Dies möchte ich Ihnen gerne nachfolgend erklären ( also wieso es auf die genaue Ausgestaltung der Fotos ankommt).

Hier gibt es urheberrechtliche Probleme, in erster Linie aber geschmacksmusterrechtliche beziehungsweise markenrechtliche Probleme. Geschmacksmusterrechtliche Probleme können entstehen, sofern die Form des betreffenden Spielzeuge, welches Sie darstellen, geschmacksmusterrechtlich geschützt ist.

Markenrechtliche Probleme kann es dann geben, wenn der Markenname oder das Markenlogo auf Ihren Fotos sichtbar sein sollte (deshalb müsste man die Fotos auch gesehen haben um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können).

Sollten Sie den Katalog lediglich für den privaten Bereich anfertigen, so stellen sich die oben genannten Probleme nicht. Sollten sie allerdings den Katalog beabsichtigen gewerblich zu vertreiben ( hier würde es genügen, wenn sie lediglich eine Schutzgebühr nehmen, welche die Materialkosten deckt), so wäre wieder zu differenzieren und es könnten Probleme im Hinblick auf das Geschmacksmusterrecht oder vor allem auf das Markenrecht auftreten.

Markenrechtliche Probleme entstehen dann, wenn sich die Fotos wie ein Werbefoto des Herstellers beziehungsweise Markenrechtsinhabers darstellen. Dieses ist oft eine Abgrenzungsfrage, die mit Details zu tun hat, so dass die Fotos begutachtet werden müssten.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema mit vertiefenden Informationen beigefügt:

http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/fotografie-und-recht-was-darf-ich-fotografieren-und-was-nicht.html

Sofern Sie also beabsichtigen, den Katalog gewerblich zu vertreiben, so sollten Sie dringend einen im gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Begutachtung der Fotos im Hinblick auf die oben genannten Punkte beauftragen.

Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:


Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2010 | 16:54

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