Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage,die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte!
Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne insbesondere ohne genaue Kenntnis des Kataloges beziehungsweise der einzelnen Bilder leider nicht möglich. Dies möchte ich Ihnen gerne nachfolgend erklären ( also wieso es auf die genaue Ausgestaltung der Fotos ankommt).
Hier gibt es urheberrechtliche Probleme, in erster Linie aber geschmacksmusterrechtliche beziehungsweise markenrechtliche Probleme. Geschmacksmusterrechtliche Probleme können entstehen, sofern die Form des betreffenden Spielzeuge, welches Sie darstellen, geschmacksmusterrechtlich geschützt ist.
Markenrechtliche Probleme kann es dann geben, wenn der Markenname oder das Markenlogo auf Ihren Fotos sichtbar sein sollte (deshalb müsste man die Fotos auch gesehen haben um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können).
Sollten Sie den Katalog lediglich für den privaten Bereich anfertigen, so stellen sich die oben genannten Probleme nicht. Sollten sie allerdings den Katalog beabsichtigen gewerblich zu vertreiben ( hier würde es genügen, wenn sie lediglich eine Schutzgebühr nehmen, welche die Materialkosten deckt), so wäre wieder zu differenzieren und es könnten Probleme im Hinblick auf das Geschmacksmusterrecht oder vor allem auf das Markenrecht auftreten.
Markenrechtliche Probleme entstehen dann, wenn sich die Fotos wie ein Werbefoto des Herstellers beziehungsweise Markenrechtsinhabers darstellen. Dieses ist oft eine Abgrenzungsfrage, die mit Details zu tun hat, so dass die Fotos begutachtet werden müssten.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema mit vertiefenden Informationen beigefügt:
http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/fotografie-und-recht-was-darf-ich-fotografieren-und-was-nicht.html
Sofern Sie also beabsichtigen, den Katalog gewerblich zu vertreiben, so sollten Sie dringend einen im gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Begutachtung der Fotos im Hinblick auf die oben genannten Punkte beauftragen.
Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht