Dies lässt auf eine gezielte schädigende Handlung durch einen Mitbewerber schließen, der durch den massenhaften Einsatz von versteckten und irrelevanten Links Ihre Positionierung bei Google manipuliert.
Dies kann nicht nur zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen, sondern erfüllt auch strafrechtliche Tatbestände.
Durch die Platzierung von über 800 versteckten Links, die ausschließlich für Suchmaschinen sichtbar sind und deren Zweck allein darin besteht, Ihre Seiten als vermeintlich unseriös erscheinen zu lassen, wird gezielt eine Datenveränderung im Sinne des § 303a StGB vorgenommen. Diese Norm stellt die unbefugte Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Unbrauchbarmachung von Daten unter Strafe. Im vorliegenden Fall wird durch die Manipulation der Verlinkungen das Ranking Ihrer Website gezielt herabgesetzt, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Integrität und Verwendbarkeit Ihrer Daten darstellt.
Weiterhin kommt § 303b StGB in Betracht, der die Computersabotage unter Strafe stellt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Beeinträchtigung der Datenverarbeitung zu einem erheblichen Schaden führt. Die Entfernung Ihrer Seiten aus dem Google-Index kann eine massive Störung der Betriebsabläufe darstellen und somit als erheblicher Schaden im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden. Die Staatsanwaltschaft kann daher umfassende Ermittlungen einleiten, um die Identität des Täters zu ermitteln und Beweise für die gezielte Manipulation zu sichern. Dabei können verschiedene Ermittlungsmaßnahmen in Betracht kommen. Zum einen kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Durchsuchung relevante Unterlagen, Serverdaten und Kommunikationsprotokolle beim Täter sicherstellen, um nachzuweisen, dass die Verlinkungen bewusst gesetzt wurden, um Ihre Webseite zu schädigen. Zum anderen können IT-forensische Untersuchungen durchgeführt werden, um die Herkunft der Links und deren Zusammenhang mit der Seite des Täters eindeutig nachzuweisen. Auch die Analyse der IP-Adressen und Serverlogs kann dazu beitragen, die Verantwortlichen eindeutig zu identifizieren.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass man frühzeitig die Beweissicherung unterstützt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn komplexe IT-Strukturen vorliegen oder die Links gezielt verschleiert wurden. Parallel zu den strafrechtlichen Ermittlungen kann man auch zivilrechtliche Maßnahmen einleiten, um Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Dazu gehört insbesondere die Aufforderung zur sofortigen Entfernung der schädlichen Links sowie die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, um weitere Manipulationen zu verhindern. Zusätzlich ist es ratsam, Google selbst über die unzulässigen Links zu informieren und deren Entfernung aus dem Index zu beantragen, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen. Ich empfehle Ihnen, bei Ihnen vor Ort eine Kanzlei für IT-Recht zu beauftragen, dies spart für Sie im Endeeffekt Kosten.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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