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SGB Berechnung freiwilliger Beitrag Eheschließung

18. November 2021 16:35 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo die Krankenkasse hat die Kapitalerträge und die Einkünfte meiner privat versicherten Frau, die VOR der Eheschließung in dem Kalenderjahr 2020 entstanden sind mit zur Berechnung der freiwilligen Beiträge herangezogen.

Wir haben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Also bin ich nicht Eigentümer dieses Einkommens, muss darauf aber Beiträge bezahlen. Somit ist die Frage, zahle ich nun Beiträge auf Erträge/Einkommen die mir gar nicht zustehen? Oder sollte ich hier einen Einspruch für die Berechnung einlegen?

Danke!

18. November 2021 | 17:31

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder wird in § 240 SGB in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes geregelt. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf

Nach § 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen eines verheirateten freiwilligen Mitglieds, dessen Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, grundsätzlich aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehepartners (Höhe maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze) zusammen. Das gilt nicht, wenn das Mitglied selbst mehr als die halbe Beitragsbemessungsgrenze verdient oder mehr als der privat versicherte Ehepartner.

Das Arbeitseinkommen (selbstständige Tätigkeit bzw. Gewerbe) wird für die Beitragsbemessung durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen es in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielt wurde, geteilt. Bei einer ganzjährigen selbstständigen Tätigkeit sind 1/12 des im Jahr erzielten Arbeitseinkommens für jeden Monat zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei
Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, sofern es neben Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wird. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht neben Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist das zuletzt nachgewiesene Jahr maßgebend. Ansonsten gilt i.d.R. das Zuflussprinzip. Diese Grundsätze für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen gilt auch für die zu berücksichtigenden Einnahmen der jeweiligen Ehepartner. Sodass unter Umständen - je nach Art der Einnahmen - auch noch vor der Eheschließung erzielte Einnahmen des privat versicherten Ehepartners für die Beitragsbemessung relevant sein können.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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