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SCHADENSERSATZ - ANWALTSHAFTUNG -

1. Oktober 2025 16:32 |
Preis: 60,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


11:54

sehr geehrte damen und herren
folgender sachverhalt.
wir haben sehr lange ein verfahren mit dem kläger geführt. klage lautete auf anfechtung eines immobiliens kaufvertrags. angeblich wegen zu niedrigen kaufpreis von mir angekauftes objekt, weil die klägerbank von dem verkäufer noch geld zu bekommen hatte und einen titel gegen verkäufer hatte.

unsere aufgabe war es zu beweisen, dass das objekt wertausschöpfend belastet ist und demnach der kauf völlig korrekt war.

im rahmen dieser wichtigen beweisfrage ging es darum, dass mein anwalt dem gericht klar machen musste, dass hier eine bodenbelastung - bodenverunreinigung vorliegt. wir hatten nämlich kenntnis davon, dass ein untermieter bei pflasterarbeiten in etwa ca 200qm einen erdaushub entsorgen hatte müssen für ca 40 tsd euro.

und wir stritten uns hier um ca. 1800 qm - also mein anwalt hätte es hochrechnen müssen und dem gericht mitteilen müssen oder zumindest in der mündlichen verhandlung es so angeben müssen:
200 qm = 40.000 euro
1800 qm = 360.000 euro
das waren zumindest richter seine worte.
der richter hat gesagt, :"auch wenn wir hier die von ihnen behauptete 40.000 tsd euro annehmen würden, reicht es ihnen nicht das verfahren zu besiegen.. sie benötigen mindestens 90 000 tsd euro."

mein anwalt hat garnichts gesagt und die zahl dann in der höhe von behaupteten 40 tsd euro abschliessend angenommen und es so protokolliert.

3 tage später kam dann die bescherung wir haben das verfahren ausschliesslich wegen den unzureichenden behaupteten bodenbelastung in höhe von 40 tsd euro verloren.

erst dann hat es bei meinem anwalt "klick" gemacht und dann fing der an mit protokolländerungsantrag und bla bla bla...

es wurde alles mit beschluss durch das olg abgelehnt und auch die stellungnahme des gegenanwaltes sowie die begründung der ablehnung des protokolländerungsantrages belegen es, dass es ein anwaltsfehler war.

der richter schrieb nämlich, dass der anwalt bis zum ende der verhandlung zeit und gelegenheit hatte es richtig zu stellen und bzw. hochzurechnen und dies tat der nicht!

ich suche einen einsatzfreudigen motivierten rechtsanwalt nun gegen meinen ex anwalt bzw. ein herantreten an seine haftpflichtversicherung bezüglich diesen fahrlässigen fehlers.

1. Oktober 2025 | 17:34

Antwort

von


(48)
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22952 Lütjensee b. Hamburg
Tel: 041549888853
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihren Bericht und die interessante Rechtsfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworte:

1. Ich gehe gemäß Ihrer Darstellung von folgenden Umständen aus:
Es erfolgte eine Anfechtungsklage gegen den Grundstückskauf, über den Sie das belastete Objekt erworben haben.
Gegen die Behauptung eines zu niedrigen Kaufpreises haben sie die – natürlich wertmindernde - Grundstücksbelastung mit Bodenverunreinigungen eingewendet.
Welche Rolle die Bank des Klägers spielt, ist aus der Frage nicht ersichtlich.
Ihr Prozessvertreter hat dann im Verfahren die infolge eines Erdaushubs für Pflasterarbeiten angefallenen Entsorgungskosten von 40 T€ eingewendet, aber nicht weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass auch das übrige Grundstück entsprechend belastet ist und bei Bereinigung entsprechende Kosten anfallen würden.
Das OLG sah dann für die Berufung keine Aussichten, weil der unterlassene Vortrag zur Klageerwiderung nicht nachgeholt werden konnte.

2. Daraus ergeben sich die mögliche Haftungsgrundlagen des Prozessvertreters:
Wenn Sie Ihrem Prozessvertreter die Belastung des Gesamtgrundstücks mitgeteilt haben, hätte er im Rahmen des Auftrags zur anwaltlichen Vertretung entsprechend vortragen und – soweit nötig – Beweis über ein Bodengutachten anbieten müssen.
Dass dies nicht geschehen ist, deutet auf defizitären Vortrag hin.
Sofern es keine genauen Anhaltspunkte zum weiteren Zustand des Grundstücks gab, hätte er Sie zudem im Rahmen der Bearbeitung der Klageerwiderung zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Einwände unzureichend sind und der Zustand des weiteren Grundstück geprüft werden müsste.
Darauf deuten jedenfalls die genannten Hinweise des Gerichts hin.
Er hätte spätestens in der mündlichen Verhandlung auf diese Hinweise mit einer unmittelbaren Ergänzung des Vortrags oder - falls nötig - dem Versuch einer Stellungnahmefrist dazu oder Vertagung oder Antrag auf Prozessaussetzung zur evtl. nötigen Klärung des weiteren Bodenzustands reagieren müssen, um in der Folge konkret vortragen zu können.
Dies ist offenbar nicht geschehen und ergibt nach den Umständen eine anwaltliche Pflichtverletzung und Unterlassung der demnach gebotenen Maßnahmen.

3. Schadensersatzansprüche §§ 280 ff BGB
Die Hürden für Schadensersatzansprüche sind im deutschen Recht eher hoch. So führt nicht jeder Fehler zu einem Anspruch gegen den Anwalt bzw. seine Pflicht-Haftpflichtversicherung.
Es zur Durchsetzung im Detail nachgewiesen werden,
- dass ein finanzieller Schaden dem Anwaltsfehler (Pflichtverletzung) unmittelbar zurechenbar ist,
- also bei pflichtgemäßem Handeln des Anwalts nicht eingetreten wäre
- und auch sonst Ihrerseits nicht zu vermeiden war.

Auf den Fall konkretisiert hätten Sie den verlorenen Prozess bei richtigem Verhalten des RA sicher gewinnen müssen.

Dies muss man zur Durchsetzung der Ansprüche nachweisen können.
Dabei müssen also auch alternative Gründe für den Schaden ausgeschlossen werden.
Eigene Fehler oder weitere Ursachen können zu einer Verminderung des Anspruchs führen (§ 254 BGB).



Gerne werde ich dazu vorbereitend die Prozessakten und alle weiteren Umstände gesondert für Sie in rechtlicher Hinsicht auf Erfolgsaussichten prüfen.

Noch eine ergänzende Anmerkung zu dem genannten Klagegrund:
Es verwundert, dass alleine der als zu niedrig empfundene Kaufpreis wirksamer Anfechtungsgrund sein konnte. Denn der Preis ist üblicher Weise nur ein sog. „Motivirrtum" und kein rechtlich relevanter Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache selbst (die der vormalige Eigentümer ja an sich auch gut kennen musste).
Auch dies wäre nach Prüfung aller Umstände zu klären.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Ansonsten wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!


Mit freundlichen Grüßen

RA Stefan Musiol

Rechtsanwalt Stefan Musiol
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz


Rechtsanwalt Stefan Musiol
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

Rückfrage vom Fragesteller 2. Oktober 2025 | 09:55

sehr geehrter herr musiol
zunächsteinmal bedanke ich mich für ihre ausführliche antwort.

allerdings verstehe ich aus ihrer antwort, dass sie die sache falsch verstanden oder falsch aufgefangen haben. dies ist aber aufgrund meiner evtl. zu ungenauen und komplizierten fragestellung und schilderung zurück zuführen. *grins

im kern verstehe ich aber es!

bieten sie auch eine kostenlose ersteinschätzung an??? würde ich ihnen sehr gerne genauer die angelegenheit schildern.

nochmals lg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Oktober 2025 | 11:54

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Rückfrage.
Damit Sie eine genaue Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten bekommen, müssen alle Details (Kaufvertrag, Nachweise Bodenverunreinigung, Prozessakte) geprüft werden. Im Wesentlichen sprechen die Dokumente dann für sich, so dass Sie sich eine aufwendige Schilderung der Fakten sparen können.
Eine grobe Ersteinschätzung wird Ihnen aber nicht weiterhelfen. Die wesentlichen Punkte zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie ja in der Antwort.
Beste Grüße
RA Stefan Musiol

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