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Rückzahlung einer geleisteten Vorauszahlung für eine nicht lieferbare Wärmepumpe

20. Oktober 2022 11:05 |
Preis: 75,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


10:21

Tatbestand:
Im Mai diesen Jahres haben wir unserem Heizungs-Installateur den Auftrag erteilt, in unserem Haus eine Wärmepumpe zu installieren. Es wurde vereinbart, dass diese zu Beginn der Heizperiode 2022 - 23 betriebsfertig zu stellen sei. (geplant war Oktober 22) Die dazu notwendigen Fördermittel wurden bewilligt. In Anschluss daran haben wir dem Heizungs-Installateur die zum Ankauf der Wärmepumpe geforderte Vorauszahlung von 15.000 € überwiesen.
Der Installateur teilte uns in einem persönlichen Gespräch mit, dass mit der Auslieferung der Wärmepumpe voraussichtlich nicht vor August 2023 zu rechnen sei. Stattdessen hätte uns der Installateur auf die Warteliste seines Betriebs gesetzt, auf der wir die Position 4 von mehr als 50 Aufträgen belegen. Bis zu Beginn der Heizperiode 2022-23 sei dem Betrieb des Installateurs vom Hersteller lediglich nur eine Lieferung von maximal drei Wärmepumpen zugesichert worden. In diesem Gespräch wurde uns die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung nicht nur zugesichert, sondern sogar aktiv angeboten.

Wir haben den Auftrag per E-Mail storniert und die Rückzahlung der Vorauszahlung von 15.000€ beantragt. Der Installateur hat auch nach mehr als 2 Wochen auf diese Mail nicht reagiert.

Meine Frage:
Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen solchen Auftrag überhaupt stornieren? Was muss ich tun um umgehend die geleistete Vorauszahlung zurück zu bekommen?

Zur Info:
Bisher hat der Installateur keinerlei Leistungen erbracht. Eine Wartezeit, die um mehr als ein Jahr verlängert wurde, halten wir in der derzeitigen Situation für nicht mehr zumutbar.

20. Oktober 2022 | 11:41

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragensteller,

es ist natürlich auch immer eine Beweisproblematik hinsichtlich der Telefongespräche und emails.

Deswegen würde ich Ihnen anraten ein Einwurfeinschreiben mit Frist zwecks Einbau auf Basis der vereinbarten Konditionen bis spätestens den 10.11.2022 zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf setzt man dann wiederum per Einwurfeinschreiben eine Zahlungsfrist auf den 24.11.2022. Entbehrlich ist eine vorherige Fristsetzung zum Einbau nur, wenn ein definitiver Einbauzeitpunkt vereinbart war ohne "ca." oder "voraussichtlich" Angaben.

Danach erhebt man Zahlungsklage.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2022 | 10:08

Wenn ich Sie bitten würde, diesen Fall zu übernehmen,
1. Würden Sie das machen?
2. Was würde das kosten?
3. Würde ggf. meine Rechtsschutzversicherung eine Teil übernehmen?
fragt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2022 | 10:21

Sehr geehrte Frau Thesing-Bleck,

ich bin gerade "im Einsatz". Gerne kann ich das machen.

Die außergerichtlichen RA Kosten wären 1134,55 Euro.

Wenn Sie mögen, senden Sie mir bitte eine email an dsaeger@t-online.de mit den Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Wir können gerne morgen hinsichtlich der Sache telefonieren.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

(2022)

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53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
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RECHTSGEBIETE
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