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Rückwirkende Gewerbemieterhöhung auf Basis echter Gleitklausel - rechtlich zulässig?

16. Januar 2025 12:16 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir sind eine GmbH und unser Gewerbevermieter hat uns neulich eine rückwirkende Mieterhöhung für den Zeitraum 2023-2024 i.d.H. von ca. €18000 angekündigt.

In unserem Gewerbemietvertrag steht folgender Paragraf zur Änderung des Mietzins: "Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt für die Bundesrepublik amtlich festgestellte und veröffentlichte Verbaucher-Preisindex für Deutschland (VPI) gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Beginns des Servicevertrag, so ändert sich der Mietzins automatisch zum 01.05 eines jeden Jahres, ohne dass es einer Mietänderungserklärung bedarf, jeweils in gleichem prozentualen Verhältnis, erstmals ab dem 01.05.2022. Für die Berechnung der nachfolgenden Mietanpassungen ist der Indexstand maßgebend, der für den Monat der letzten Anpassung veröffentlicht wurde".

Ist diese rückwirkende Mieterhöhung rechtlich zulässig? Wie sollen wir nun damit umgehen?

16. Januar 2025 | 15:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einer wirksam vereinbarten Indexmiete ist es tatsächlich so, dass sich der Mietzins automatisch bei entsprechender Änderung des Preisindexes erhöht, ohne dass der Vermieter tätig werden muss. Da die Mieterhöhung automatisch eintritt, kann die zusätzliche Miete auch rückwirkend eingefordert werden, zumindest für bis zu drei Jahre (ansonsten können Sie sich auf Verjährung berufen). Theoretisch wirkt eine solche Klausel übrigens in beide Richtungen, bei einer Änderung des Preisindexes nach unten würde sich die Miete automatisch verringern (aber das wird wohl in absehbarer Zeit nicht passieren).

Viel machen können Sie hier rechtlich gesehen nicht, denn die Gesellschaft hat sich vertraglich zur Zahlung der Indexmiete verpflichtet. Allerdings ist der Vermieter nicht gezwungen, diese Mieterhöhung in voller Höhe einzufordern, hier kann man also ggf. versuchen zu verhandeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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