Sehr geehrte Damen und Herren,
wir kauften ein neues Wohnmobil Händler vor Ort. (Erstzulassung Jan. 2017).
Im Oktober 2017, nach 9.000 Km. erhielten wir ein Anschreiben per Einschreiben des Herstellers Fiat.
Das Fahrzeug (Ducato) wurde seitens Fiat hergestellt und der Aufbau stammt von der Firma Dethleffs.
Es handelte sich um eine Rückholaktion von Fiat und wurden wir aufgefordert das Fahrzeug umgehend in der Werkstatt überprüfen zu lassen.
Seitdem bemühen wir uns um ein Termin in der Fiat Werkstatt. Dieser Termin fand leider nie statt denn die Ersatzteile würden seitens Fiat nicht zur Verfügung stehen.
Das Fahrzeug hat nun keine Betriebserlaubnis mehr und wurde stillgelegt da es ein erhebliches Risiko gibt, dass das Fahrzeug Feuer fängt. Das Fahrzeug befindet sich derzeit auf dem Hof der Fiat-Werkstatt.
Unser Weihnachtsurlaub ist damit bereits ins Wasser gefallen und auch der Skiurlaub für diese Woche findet nun nicht statt.
Lt. Fiat sind die Teile immer noch nicht oder nur sehr begrenzt lieferbar und uns wurde heute erneut mitgeteilt, dass die Reparatur frühestens Ende März durchgeführt werden kann.
Wie kann ich mich dagegen wehren und wie kann ich bei der Fa. Fiat nun Druck ausüben? Oder ist der Fahrzeughändler der Ansprechpartner? Lt. Fiat ist der Händler verantwortlich und lt. Händler ist es der Hersteller.
Vielen Dank für Ihre Antwort
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Fahrzeug
vorrangig ist für die gesetzliche Gewährleistung nach den §§ 433 ff BGB
in der Tat der Verkäufer und nicht der Hersteller zuständig. Den Verkäufer kann man dem Kaufvertrag entnehmen. Insofern würde es sich anbieten, die Mängel konkret zu beschreiben und von dem Verkäufer bis zu 15.3.2018 die Reparatur des Fahrzeugs per Einwurfeinschreiben zu verlangen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann man vom Vertrag zurücktreten. Auch wäre eine Reparatur unter Beachtung der Schadensminderungspflicht möglich, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist sowie ein angemessener Nutzungsausfall für die Phase der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs.
Hinsichtlich der bereits vergeblichen Urlaube sehe ich ohne vorherige Fristsetzung aber leider keine Regressmöglichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -