Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt (= Zulassungsbescheid zu Ihren Gunsten) darf u. a. mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
3. u./o. 4. dürften hier erfüllt sein.
Ergänzend gilt:
Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen (Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben), den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist.
Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Hier sind 2./3. dann einschlägig, wenn Sie selbst falsche Angaben bez. des Studienganges gemacht haben.
Wenn ja, können Sie mir dieses im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion noch mitteilen, auch andere Umstände.
Insgesamt wird man hier nach meiner ersten Einschätzung nicht viel ausrichten können, wenn Sie sich irrtümlicherweise für Medizinische Biologie anstatt Soziale Arbeit beworben haben und einen dementsprechenden Antrag gestellt haben.
Ggf. sollten Sie noch heute einen Anwalt Ihrer Wahl mit allen Unterlagen aufsuchen oder eine Direktanfrage hier stellen, dort können Sie Anlagen uploaden. Ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung - eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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