Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dieser Klausel können Sie einen späteren Verkauf eines Baugrundstückes nicht einklagen:
Die Klausel enthält kein verbindliches Verkaufsangebot, sondern "nur" die Absichtserklärung, Sie bevorzugt zu berücksichtigen. Das ist jedoch kein bestimmter Rechtsbegriff, auf den Sie eine Klage erfolgreich stützen können, denn "bevorzugt berücksichtigen" bedeutet immer, dass auch gleiche Voraussetzungen bei möglichen Käufern vorhanden sein müssen - und das wird nie der Fall sein..
Auch Schriftwechsel außerhalb der Notarurkunde, der die Inaussichtstellung des Preises und die Bebaubarkeit beinhaltet, ändert daran nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Nachfrage:
Die späteren Käufer der Baugrundstücke haben alle gleichlautende Vertragsbedingungen seitens der Stadt als Verkäuferin , mit Ausnahme natürlich der verschiedenen Grundstücksgrößen , also der qm-Zahl und der unterschiedlichen Nutzungsarten lt. Bebauungsplan (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reihenhaus --).
Das Wort "bevorzugt" bezieht sich darauf, dass diejenigen Bewerber, die ein Grundstück einbringen, vor allen anderen Bewerbern, die das nicht tun, einen Bauplatz erhalten.
Wie wäre die rechtliche Beurteilung, wenn das Wort "bevorzugt" einfach gestrichen wird ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Interpretation des Wortes "bevorzugt" hat aber keine rechtliche Grundlage. Auch wenn das Wort gestrichen werden würde, ändert sich nichts an der Rechtslage und damit meiner Antwort.
Zur Durchsetzbarkeit müsste ein Vorkaufsrecht vereinbart werden, nicht eine "Berücksichtigung". Das wäre auch durchaus möglich, wenn der genaue Bauplatz/Grundstück noch nicht feststeht. Das sollte mit dem Notar dann zur Aufnahme im vertrag besprochen werden.
Aber so mit der bisherigen Formulierung (oder Streichung), werden Sie keinen rechtssicheren Anspruch ableiten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg