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Rückkaufzusage eine Bauplatzes

26. April 2019 07:10 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


09:15

Guten Tag,
Die Stadt R. möchte unser Feldgrundstück kaufen, um - wenn alle Nachbargrundstücke ebenfalls ins Eigentum der Stadt über gegangen sind, einen Bebauungsplan zu erlassen.
Im Kaufvertrag ist u.a. folgende Klausel enthalten: " Da der Verkäufer am Kauf eines Baugrundstücks interessiert ist, sichert der Käufer hiermit vertraglich zu, dass der Verkäufer beim späteren Verkauf der Baugrundstück bevorzugt berücksichtigt wird, wenn er dieses zur Eigennutzung oder zur Vermietung nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und der Neuordnung der Grundstücke zurück erwerben möchte . "
Der spätere Preis sowie die Art der Bebaubarkeit sind lediglich schriftlich in Aussicht gestellt, da das konkrete Planverfahren erst eingeleitet wird, wenn sich alle Grundstücke im städtischen Eigentum befinden.
Meine Frage: Ist mit der Beurkundung des o.g. Kaufvertrages zugleich auch die Rückkaufzusage für ein Baugrundstück formal rechtswirksam vereinbart; mit anderen Worten: Kann ich auf dieser Grundlage den späteren Verkauf eines Baugrundstücks einklagen ?

Vielen Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
26. April 2019 | 07:25
26. April 2019 | 08:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach dieser Klausel können Sie einen späteren Verkauf eines Baugrundstückes nicht einklagen:


Die Klausel enthält kein verbindliches Verkaufsangebot, sondern "nur" die Absichtserklärung, Sie bevorzugt zu berücksichtigen. Das ist jedoch kein bestimmter Rechtsbegriff, auf den Sie eine Klage erfolgreich stützen können, denn "bevorzugt berücksichtigen" bedeutet immer, dass auch gleiche Voraussetzungen bei möglichen Käufern vorhanden sein müssen - und das wird nie der Fall sein..


Auch Schriftwechsel außerhalb der Notarurkunde, der die Inaussichtstellung des Preises und die Bebaubarkeit beinhaltet, ändert daran nichts.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2019 | 09:03

Nachfrage:
Die späteren Käufer der Baugrundstücke haben alle gleichlautende Vertragsbedingungen seitens der Stadt als Verkäuferin , mit Ausnahme natürlich der verschiedenen Grundstücksgrößen , also der qm-Zahl und der unterschiedlichen Nutzungsarten lt. Bebauungsplan (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Reihenhaus --).
Das Wort "bevorzugt" bezieht sich darauf, dass diejenigen Bewerber, die ein Grundstück einbringen, vor allen anderen Bewerbern, die das nicht tun, einen Bauplatz erhalten.
Wie wäre die rechtliche Beurteilung, wenn das Wort "bevorzugt" einfach gestrichen wird ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2019 | 09:15

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Interpretation des Wortes "bevorzugt" hat aber keine rechtliche Grundlage. Auch wenn das Wort gestrichen werden würde, ändert sich nichts an der Rechtslage und damit meiner Antwort.


Zur Durchsetzbarkeit müsste ein Vorkaufsrecht vereinbart werden, nicht eine "Berücksichtigung". Das wäre auch durchaus möglich, wenn der genaue Bauplatz/Grundstück noch nicht feststeht. Das sollte mit dem Notar dann zur Aufnahme im vertrag besprochen werden.

Aber so mit der bisherigen Formulierung (oder Streichung), werden Sie keinen rechtssicheren Anspruch ableiten können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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