Sehr geehrter Ratsuchender,
der Arbeitgeber kann die Beträge, da sie zweckentfremdet und vertragswidrig verwendet worden sind, zurückfordern (LAG München, Urt. v 30.03.1988, Az.: 5 Sa 1048/87
), allerdings nur den teil, der auch nicht zur Bedienung der LV verwendet worden ist.
Die Einrede der Verjährung werden Sie nur Rückforderungen entgegenhalten können, die länger als drei Jahre zurückliegen, wobei dieser Frist ab Kenntnis des Arbeitgebers zu laufen beginnt.
Dieses wären die gesetzlichen Grundlagen. Etwas anderes könnte sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, insbesondere hinsichtlich möglicherweise verkürzter Ausschlussfristen, ergeben.Daher sollten Sie unbedingt den Vertrag selbst prüfen lassen, da dann ggfs nicht für die letzten drei Jahre voll zurückgezahlt werden muss.
Sollte der Arbeitgeber nun Forderungen stellen, wäre neben der Überprüfung des Vertrages selbst auch immer die gütliche Einigung zu empfehlen, soweit dieses möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle.
3. Dezember 2008
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11:27
Antwort
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