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Rückabwicklung Leasingvertrag

16. November 2006 20:52 |
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Verwaltungsrecht


Sachlage:
Ich kaufte im August 2005 einen neuen SLK.
Dieser wies nach kurzer Zeit schon sehr erhebliche Mängel auf:

1. Getriebeprobleme
2. Sitze nutzten sich extrem stark ab
3. Achsaufhängung lose (2 mal repariert)
4. SRS Kontrolleinheit (verantwortlich für Gurtstraffer, Airbag)
defekt - das ganze insgesamt 3 mal repariert
um erst einmal die wichtigsten zu nennen.

Ich liess durch meinen Anwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag mitteilen, was allerdings seitens Mercedes abgelehnt wurde, da das Auto Momentan in Mangelfreiem Zustand wäre.

Das stimmt auch, denn ich musste den Mangel beheben lassen, da ich mit dem Auto bis zur Wandlung noch fahren wollte. Mir steht das rein rechtlich ja auch zu. Und das kann und ich will ich nun mal nicht, wenn ich nicht weiss, ob mein Airbag oder Gurtstraffer überhaupt funktioniert.

Ausserdem fragte ich meinen Verkäufer wie ich mich nun verhalten soll. Ich hatte Mercedes schon 2 Mal die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben jedoch waren diese erfolglos. Er riet mir den Mangel ein drittes mal beheben zu lassen, dass dieser Versuch auch in den Unterlagen vermerkt sei. Gesagt getan!

Und nun sowas! Habe ich somit mein Recht auf Wandlung verspielt?
Dazu muss ich noch sagen, dass ich das Auto nach der letzten Reparatur noch 1000 km gefahren bin. Seitdem steht er unbenutzt in der Garage!

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Sofern der Rücktritt nach den beiden erfolglosen Nachbesserungsversuchen erklärt wurde ,bleibt er wirksam.

Ein wirksamer Rücktritt hat zur Folge,dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben muss und der Verkäufer im Gegenzug den Kaufpreis(abzüglich vom Käufer getätigter Nutzungen= gefahrene km)
an den Käufer zu erstatten hat.
Durch einen wirksamen Rücktritt erlischt der (frühere) Anspruch des Käufers,das Auto behalten zu dürfen.Deshalb kann ein Käufer,der zurückgetreten ist,danach auch nicht mehr wirksam bestimmen,ob das Auto
noch ein drittes Mal repariert wird oder nicht.

Es wäre nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt sicher zu weitgehend,wollte man in dem vom Verkäufer aus naheliegenden
Gründen angeratenen 3.faktischen Reparaturauftrag ein Angebot Ihrerseits zum Neuvertragsabschluss sehen (und nur ein solcher
neuer Vertrag über den"maladen" PKW würde die Rückabwicklung des alten Vertrages,also den Rücktritt ,gegenstandslos machen).


Ich gehe demnach aufgrund Ihrer Informationen-und nur diese können
Gegenstand meiner Antwort sein-davon aus,dass Sie wirksam von dem
Kaufvertrag zurückgetreten sind,und der dritte Reparaturauftrag insoweit nicht geschadet hat.



Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2006 | 08:36

Danke für ihre Antwort. Ich werde jetzt mal in meinen Unterlagen nachschauen ob die Rücktrittserklärung schon vor der dritten Reparatur abgeschickt wurde. Wenn nicht würde das also heissen ich habe Pech oder? Mündlich habe ich den Rücktritt schon sehr lange vorher angekündigt, aber das wird nichts nützen oder?

LG
R. Hildebrandt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2006 | 22:07

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

(Nur)sofern die dritte Reparatur geklappt hat(erfolgreich war) und Sie erst danach gekündigt haben,wäre diese erst nach dritter und diesmal erfolgreicher Reparatur erklärte Kündigung nicht wirksam.

Etwa zukünftig (hoffentlich nicht!)neu auftretende Mängel rechtferigen,sofern sie nicht ganz gering sind,den erneuten Rücktritt,der für diesen Fall dann auch gleich schriftlich erklärt werden sollte.
Im Fall zukünftiger werksbedingter Mängel brauchen Sie sich dann nicht mehr auf vorherige Reparaturversuche einzulassen.
Die Verkäuferfirma hat ihre Reparaturchancen bereits gehabt.

Die Ankündigung eines Rücktritts reicht nicht aus,unabhängig von den Beweisschwierigkeiten,die einer mündlich abgegebenen Erklärung stets anhaften.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

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