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Rückabwicklung Hausvertrag - Erstattung Grunderwerbsteuer

| 5. Juni 2013 18:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grunderwerbssteuer zurückgefordert werden.

Unsere Mutter hat vor 2 Jahren ein Haus gekauft. Die Verkäuferin hat die Vermessung falsch durchführen lassen und weigert sich die korrekte Vermessung gemäß dem Kaufvertrag durchzuführen. Wir stehen also immer noch nicht im Grundbuch - bloß eine Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. Unsere Mutter ist leider vor kurzem verstorben und wir verhandeln jetzt mit der Verkäuferin eine Rückabwicklung des Kaufvertrages - was diese auch möchte. Jetzt habe ich gerade im Internet bei der Recherche gelesen, das man die Grunderwerbsteuer zurück fordern kann - allerdings nur innerhalb der 2 Jahresfrist. Der Kaufvertrag wurde am 10. Juni 2011 geschlossen - in ein paar Tagen läuft diese Frist also ab, aber so schnell schaffen wir das nicht - die Verkäuferin muss erst einen Kredit aufnehmen, um uns die Summe zurück zahlen zu können. Was können wir tun um trotzdem die Grunderwerbsteuer von 7500 Euro zurück zu bekommen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zwar gilt die 2-Jahres-Frist nicht, wenn „die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird." (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG) Möglicherweise wird es jedoch schwierig, einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu beweisen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich daher unverzüglich um einen Termin bei einem ortsansässigen Notar noch bis Ende dieser Woche bemühen, damit dieser vor dem 10.06.2013 den Rückabwicklungsvertrag beurkunden und ggf. eine Löschungsbewilligung bzgl. der Auflassungsvormerkung dem Grundbuchamt zukommen lassen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2013 | 19:48

Die Verkäuferin (übrigens meine Tante) ist Immobilienmaklerin und hat meine Mutter per Anwalt aufgefordert vom Vertrag zurück zu treten und die Auflassungsvormerkung zu löschen - Sie hat behauptet meine Mutter hätte 20.000 Euro mehr gezahlt als im Kaufvertrag stand und damit wäre es ein Scheinvertrag und nichtig. Meine Mutter ist kurz danach verstorben und wir wollen, um endlich Ruhe zu haben, einer Rückabwicklung zustimmen. Haben wir damit einen ausdrücklichen Rechtsanspruch und die Frist ist hinfällig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2013 | 20:34

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn sich die Behauptungen der Verkäuferin beweisen lassen, ist der Vertrag tatsächlich nichtig und Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, daß der Kaufpreis (einschließlich der überzahlten 20.000 €) zurückgezahlt wird. Die 2-Jahres-Frist würde in diesem Fall nicht gelten.

Sicherer ist jedoch in jedem Fall der unverzügliche Gang zum Notar, um die Einzelheiten zu beurkunden und die Löschungsbewilligung zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2013 | 08:08

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