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Rückabwicklung Geschäftsbeziehung/Schadenersatz?

| 23. März 2016 11:52 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren, ich lasse, seit letztem Jahr, Lederprodukte unter eigenem Label in den Niederlanden fertigen. Diese Produkte machen einen Großteil meines noch sehr kleinen Sortimentes aus und so wurde im Shop eine eigene Seite angelegt, wo Diese und die kleine Werkstatt wo in Handarbeit gefertigt wird, vorgestellt werden. Es gab Fotoshootings mit Diesen Produkten und es wurden professionelle Produktfotos angefertigt. Es gab bei einzelnen Produkten Änderungswünsche meinerseits die von dem Alten Meister nicht grade wohlwollend aufgefasst wurden und wohl auch Druck von einem seiner anderen Kunden weil er für mich produziert. Woran es lag weiß ich nicht, er hat sich nun jedenfalls entschlossen, nicht mehr für mich zu produzieren und mir sämtliche Produktstempel etc zugeschickt und die Arbeit eingestellt. Ich frage mich nun in wieweit ich Anspruch auf Schadenersatz oder ggf Rückabwicklung des kompletten Geschäftes habe, dahingehend dass ich sämtliche Produkte aus dem Lager zurückgebe und Ersatz für Programmier und Fotokosten verlange. Und, wo in diesem Fall der Gerichtsstand ist, der Betrieb ist in den Niederlanden, schriftliche Verträge existieren nicht.

23. März 2016 | 13:12

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider sehe ich nach zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung kaum Chancen, Ersatzansprüche oder eine Rückabwicklung rechtlich durchsetzen.

Denn Voraussetzung hierfür wäre grundsätzlich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Ich gehe nach Ihrer Schilderung aber davon aus, dass weder über den Zeitraum noch den Umfang der Produktion konkrete Vereinbarungen getroffen und auch keine speziellen Kündigungsfristen vereinbart wurden, sondern stets ein gewisses Kontingent an Ware bestellt und auch ordnungsgemäß geliefert wurde (sollte diese Vermutung nicht korrekt sein, bitte ich um Ergänzung im Rahmen der Nachfrageoption).

Im Rahmen der Vertragsfreiheit stand es dem Werkstattinhaber daher frei, zukünftige Aufträge auch ohne Begründung abzulehnen. Auch eine Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne einer Aufklärungspflicht würde zumindest voraussetzen, dass Ihr Vertragspartner bereits zum Zeitpunkt der ersten Aufträge, des Fotoshootings etc. gewusst hat, dass er den Vertrag nicht weiterführen wird - dies dürfte ihm aber kaum nachzuweisen sein.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in der EU im B2B-Bereich regelmäßig der Sitz des Beklagten der Gerichtsstand ist (also hier die Niederlande), wenn keine abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 25. März 2016 | 11:52

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