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Rotweinflecke auf Teppich durch Besuch

| 13. März 2010 12:57 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Bei einer Feierlichkeit in unserem Haus ließ ein Gast aus Unachtsamkeit ein Glas Rotwein auf den Tisch fallen. Das Glas zersprang und der Rotwein ergoß sich auf unseren Teppich. Trotz Reinigung konnten die entstandenen Flecke nicht beseitigt werden, so daß wir einen neuen teppich beschaffen müssen. Unser Teppich ist 3 Jahre alt. Die Versicherung des Schadensverursachers will allerdings nur den Zeitwert ( 650€) erstatten. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 930€. Ist das richit so, dass ich 300€ aus eigener Tasche bezahlen muß?

13. März 2010 | 13:32

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Leider ist der Abzug auf den Wiederbeschaffungspreis dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der juristische Fachbegriff hierzu lautet „Abzug neu für alt“.

Grundsätzlich muss der Schädiger gem. § 249 BGB den Zustand wiederherstellen, der vor dem schädigenden Ereignis, also vor dem Rotweinfleck, bestanden hat.

Da Sie aber für den Fall, dass Sie einen neuen Teppich nach dem aktuellen Zeitwert ersetzt bekommen würden eine Wertsteigerung erfahren ( der neue Teppich ist ja mehr wert, als der alte schon leicht abgenutzte Teppich).

Sie sollten als Geschädigte aber genauso wie vor dem schädigenden Ereignis und nicht besser gestellt werden (ist z.B. auch ein klassisches Thema bei Beschädigung von PKW, wenn eine neue Lackierung aufgetragen wird. Hierdurch erhält das Fahrzeug eine konkret bezifferbare Wertsteigerung). Daher hat die Rechtsprechung schon sehr früh den sog. Abzug neu-für-alt entwickelt.

Ob der Abzug in Höhe von 300.- € allerdings zu hoch ist, kann ich leider nicht beurteilen. Sie sollten hier noch mal versuchen etwas nachzuverhandeln.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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