Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der sogenannte "qualifizierte Rotlichtverstoß" (länger als 1 Sekunde Rotlicht) trägt die Katalognummer 132.2.
Aufgrund Ihrer Schilderung "132 BKat *1,0" kann ich daher keinen qualifizierten Rotlichtverstoß erkennen.
Unterstellt man trotzdem, dass ein sogenannter "qualifizierter Rotlichtverstoss" (länger als 1 Sekunde)vorliegt, bestünde zunächst die Möglichkeit, dass Ihre Mutter eine Kopie ihres Pesronalausweises übersendet und darauf hinweist, dass sie nicht der Fahrer ist. Denn aufgrund der Formulierung "Sie missachteten das Rotlicht...", muss davon ausgegangen werden, dass Ihre Mutter nicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte geführt wird.
Ob Ihre Mutter jedoch als Beschuldigte sagt "ich bin es nicht", oder als Zeugin gänzlich schweigt, hat letztlich dieselben Konsequenz: Sie müssen damit rechnen, dass Polizeibeamte mit dem Foto das Wohnumfeld Ihrer Mutter aufsuchen und z.B. Nachbarn fragen, ob diese die Person auf dem Foto identifizieren können.
Gelingt eine Identifikation nicht, besteht die Gefahr, dass Ihrer Mutter als halterin des Fahrzuegs das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt wird, das der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Bei vorsichtiger Einschätzung aus der Ferne halte ich diese Maßnahme jedoch für unverhältnismäßig, wenn erstmalig ein Fahrer des Fahrzeugs Ihrer Mutter nicht identifiziert werden konnte, zumal hier in der Konsequenz auch kein Fahrverbot erkennbar ist und somit kein besonders schwerer Verstoß ungeahndet bliebe.
Ich kann aber nicht dazu raten, Ihre Frau als Fahrerin zu benennen. Der Unterschied bei einem Mann auf dem Foto und einem Frauenname des vermeintlicher Fahrers fällt erfahrungsgemäß auf und verärgert die zuständige Bußgeldstelle. Dies kann zu besonderem Aktionismus seitens der Behörde führen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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