Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute eine ca. 9 m lange Eibenhecke im Garten meines vor wenigen Wochen gekauften Hauses roden lassen. Die Hecke war gem. Angabe des Vorbesitzers des Hauses, und auch gem. Erläuterungen eines Gartenbauers irreparabel kaputt, z. B. durch Löcher in der Hecke und durchgehend braunen Stellen verkörpert.
Die Rodungsarbeiten wurden durch eine Gartenfirma durchgeführt.
Eine neue Beflanzung, mit einer intakten Buchenhecke haben wir heute bereits bei einer Baumschule beauftragt.
Eine andere Gartenfirma teilte uns heute zufällig mit, dass andere Rodungsarbeiten erst ab 01. Oktober erfolgen dürfen, aufgrund der Gesetzeslage. Dieses ist uns nicht bekannt gewesen, wir haben also nachlässig gehandelt.
Wir überlegen nun, uns "selbst anzuzeigen", weil wir uns davon versprechen, dass er strafmildern wirken wird.
WIe müssen wir vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Markus Eheleben
ich würde hier von einer Selbstanzeige abraten.
Zwar liegt hier streng genommen, nach Ihren Schilderungen ein Verstoß gegen § 39 BNatSchG vor, allerdings stellt dies lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und keine Straftat. Käme dies also heraus, dann drohte allenfalls ein Ordnungsgeld.
Darüber hinaus wird es für die Behörde sehr schwierig, einen solchen Verstoß zu beweisen.
Es gäbe zu viele Fragen, die beantwortet und zu Ihrem Nachteil bewiesen werden müssten.
Gab es die Hecke überhaupt, war sie noch biologisch funktionabel. ?Oder handelte es sich um Altgehölz oder gar zuvor abgesägte Zweige?
Wer kommt als Täter überhaupt in Frage, wenn Sie, falls Sie angezeigt würden, die Tat bestritten.
Schließlich könnte auch von der Hecke eine Gefahr ausgegangen sein, Krankheiten für andere Pflanzen und es musste sofort gehandelt werden.
Bei dieser schwierigen Beweislage macht eine Anzeige keinen Sinn.