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Rodung 'auf Stock setzen' von Baugrundstück

1. Februar 2021 09:11 |
Preis: 38,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich im Besitz eines Baugrundstücks im Ort Lindlar nahe Köln. Das Grundstück lässt sich im Rahmen des §34 bebauen und ich plane demnächst die Bebauung anzugehen.

Leider ist das Grundstück derzeit relativ stark bewachsen. Es sind Sträucher zwischen 1-3 Meter sowie junge Bäume (ca. 5-10 Jahre) mit einer max. Höhe von ca. 5m anzutreffen. Ich würde dieses Grundstück nun gerne für die Bauvorbereitung roden und habe dazu einige Fragen an Sie.

1. Nach meinem Wissen ist es möglich, außerhalb der Schonzeit (01.03 bis 31.09) die Sträucher und Bäume zu Roden. Weiterhin habe ich herausgefunden, dass in Lindlar keinerlei Baumschutzsatzung besteht, die etwaige Bäume beschützen könnte. Nun gehe ich davon aus, dass ich das Grundstück ohne vorher mit der Stadt oder der unteren Naturschutzbehörde (keine schlafenden Hunde wecken) zu kommunizieren, roden darf. Sehe ich das richtig?

2. Gibt es sonst irgendwelche Gesetze die einer Rodung meines Grundstücks im Wege stehen?

3. Wie ist Ihre persönliche Meinung? Sollte ich Kontakt mit der Stadt aufnehmen oder einfach schnell das Grundstück roden?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Fam. H

Einsatz editiert am 02.02.2021 05:05:18

2. Februar 2021 | 09:08

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sie unterschreiten den Richtpreis in einer bemerkenswerten Größenordnung. Auch berechtigte Hinweise der Kollegen haben zu einer geringen Erhöhung geführt und Sie unterschreiten den Richtpreis immer noch erheblich. Dafür dann mehrere Fragen.

Ich gehe aufgrund Ihren doch ehr maßvollen Erhöhung davon aus, dass Sie dann absichtlich si eine Preisgestaltung vornehmen, dabei die minimalste Stufe der Ausführlichkeit ausdrücklich wünschen, sodass Ihre Fragen wie folgt zu beantworten sind:


1. Nach meinem Wissen ist es möglich, außerhalb der Schonzeit (01.03 bis 31.09) die Sträucher und Bäume zu Roden. Weiterhin habe ich herausgefunden, dass in Lindlar keinerlei Baumschutzsatzung besteht, die etwaige Bäume beschützen könnte. Nun gehe ich davon aus, dass ich das Grundstück ohne vorher mit der Stadt oder der unteren Naturschutzbehörde (keine schlafenden Hunde wecken) zu kommunizieren, roden darf. Sehe ich das richtig?


Nein, das sehen Sie nicht richtig - siehe 2.



2. Gibt es sonst irgendwelche Gesetze die einer Rodung meines Grundstücks im Wege stehen?


Ja, Naturschutzgesetze. Baume dürfen nicht gerodet werden, wenn ihnen wild lebende Tierarten wohnen, u.a. auch Wespen oder Hornissen. Auch wenn Vogelnester oder Bruthöhlen im Baum sind, dürfen Sie den Baum nicht entfernen.



3. Wie ist Ihre persönliche Meinung? Sollte ich Kontakt mit der Stadt aufnehmen oder einfach schnell das Grundstück roden?


Ich gehe davon aus, dass Sie die persönliche, rechtliche Meinung meinen: Kontakt mit der Stadt aufnehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2021 | 17:05

Hallo Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Weder Ihre Kollegen, noch das System haben mich darauf hingewiesen, dass ich bei einem Einsatz von 38 Euro so eine patzige Antwort von Ihnen bekomme. Das System hat lediglich angemerkt, dass der Einsatz i.H.v. 25€ ggf. nicht ausreicht um eine Antwort zu erhalten.

Nun zum eigentlichen Thema:

Leider finde ich Ihre Antworten nicht ausführlich genug. Insbesondere bei einer rechtlichen Frage erwarte ich von Ihnen mir die entsprechenden Rechtsgrundlagen inkl. Paragraphenangabe zur Verfügung zu stellen.

Zu Frage 1: Warum sehe ich das nicht richtig? Es ist nirgendswo vorgeschrieben, dass die Rodung zunächst bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt bzw. genehmigt werden muss. Ich bin mir der Einschränkungen durch die Naturschutzgesetze bewusst aber habe auf dem Grundstück weder Horstbäume, Hohlbäume oder sonst irgendwelche wilden Tierarten oder Vogelnester entdecken können. Wenn Sie hier der Meinung sind die Rodung müsste vorher angezeigt oder genehmigt werden, würde ich Sie bitten Ihre Aussagen mit Quellen und Rechtsgrundlagen zu belegen.

Zu Frage 2: Vielen Dank für diese wirklich sehr allgemeine Antwort. Ich bin mir der Naturschutzgesetze durchaus bewusst. Um aber nicht nur allgemeine Floskeln zu hören, sondern Ihre Antwort besser nachvollziehen zu können, würde ich Sie bitten mir alle Prüfungsschritte und Rechtsgrundlagen zu erläutern. Weiterhin würde ich Sie bitten in Ihrer Antwort auch auf die Regelungen im Forstgesetz einzugehen, da diese einer Rodung ggf. auch im Wege stehen könnten.

Zu Frage 3: Keinerlei Rückfragen zu Ihrer Meinung.

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit besten Grüßen
Fam. H

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2021 | 17:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

warum meine Antwort "patzig" sein soll, erschließt sich mit immer noch nicht. Ich habe mit freundlichen Anrede, mit freundlichen Gruß all Ihre Fragen beantwortet, abe eben auch auf die Nutzungsbeingungen hingewiesen und dort ist es eben auch hinsichtlich der Einsatzhöhe so geregelt. Ich denke, diese Nutzungsbedingungen werden Sie gelesen haben, bevor Sie die Beratung in Anspruch genommen haben, oder?

Nicht nachvollziehbar ist daher Ihre Bewertung, mit der Sie sich überigens unberechtigt anmaßen, die Bearbeitungsdauer zu orakeln. Vielleicht denken Sie weiter einmal darüber nach, dass man sich schon vor Sperrung Gedanken macht, entsprechende Stellen heraussucht und dann die Antwort vorbereitet. Insoweit liegen Ihre hellseherischen Fähigkeiten also neben der Sache.

Aber liebend gerne dann zu Ihren Nachfragen:

1.)
Wenn Sie der Auffassung sind - entgegen meiner Antwort - dass Sie ohne Probleme roden dürfen (auf Ziffer 2 der Antwort hatte ich ja hingewiesen), frage ich mich natürlich, warum Sie dann überhaupt noch nachfragen.

Ihre Frage war, ob Sie richtig liegen.

Meine Antwort war verneinend.

Was bitte erwarten Sie als Antwort denn nun eigentlich: Eine Jasagung Ihrer fehlerhaften Einschätzung oder eine juristisch zutreffende Antwort (also die meine)?

Dass Sie auf Nester etc. untersucht hatten, hatte ich in Ihrer ersten Sachverhaltsdarstellung glatt überlesen. Wo bitte steht das dort?

2.)
Und da ich es doch dummerweise überlesen hatte, hatte ich auf genau den Punkt higewiesen, den Sie nun in Ihrer "Nachfrage" erstmals vortragen. Da Sie also offenbar wissen, dass man dann nicht roden darf (daher auch 1 verneinend), ist doch klar, dass Sie auch das BNatSchG insoweit kennen, die Ihnen ja nun nach der Ergänzung (auch das hatte ich in der Erstfrage doch glatt überlesen) alle bekannt sind. Daher werde ich §§ 39 ff ebensoweinig Ihnen noch erläutern müssen, wie die bei BUND und NABU im einzelen aufgeführten Vorschriften. Zudem weise ich darauf hin, dass in der Erstfrage (und nur die ist Grundlage der Beantwortung gewesen) noch nicht einmal nach Rechtsvorschriften gefragt habe und ich Ihre "Erwartungen zur Nennung Rechtsgrundlagen" nicht im Rahmen einer ERSTberatung (denn das ist diese Plattform) orakeln konnte. Wie geschrieben,
Ich kann nur den Erstsachverhalt prüfen und die dort aufgeführten Fragen beantworten (wurde gemacht), nicht aber geheime Erwartungshaltungen erahnen - offensichtlich habe Sie da einen Ausbildungsvorsprung.


Sicher kann ich Ihnen alle Prüfungsschritte im einzelnen darlegen und Ihnen insbesondere zur Sicherstellung der Einhaltung des Naturschutzes die entsprechenden Hinweise geben, was gerade in Bezug auf die Nester der Insekten sehr wichtig geworden ist .. aber das ist keine kostenlose Nachfrage, sondern eine komplette Ausweitung. Auch diesbezüglich der Hinweis auf die (ihnen ja sicherlich bekannten) Nutzungsbedingungen und dem dortigen Hinweis, dass die mit "Nachfragen" keine neue Beratung eröffnen dürfen; was Sie hier nun aber versuchen.


Mit nach wie vor freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Ergänzung vom Anwalt 2. Februar 2021 | 12:02

Frech? Wieso war die Antwort frech?
All Ihre Fragen wurden einsatzgemäß beantwortet.
Nachfragen sind Ihnen offenbar noch nicht einmal eingefallen. Was soll also nicht ausführlich genug sein?
Vielleicht denken Sie einmal nach: Eine Antwort bei einem Mindesteinsatz von 25 € - sie stellen drei Fragen für 38 €, obwohl das System und auch Kollegen Sie darauf hingewiesen haben, dass dann nur das minimalste Paket geliefert werden kann.

ANTWORT VON

(2929)

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