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Rettungsdienst kam zu Spät

27. Januar 2016 01:13 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eine Überschreitung der Hilfsfrist rechtfertigt nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch.

Guten Tag,

ich habe Gestern einen Rettungsdienst verständigt, aufgrund einer starken Panikattacke, die sich krampfartig auswirkt. Aufgrund meiner Körperbehinderung (Tetra-Spastik). Ich wohne in Rheinland-Pfalz, der Rettungsdienst, welchen mein Assisten alamierte, brauchte knapp über 30 Minuten, bis eine RTW Besatzung vor Ort war. Als die Rettungsdienst Besatzung vor Ort war, musste diese einen Notarzt nach-alamieren, wegen Medikamentengabe. Erst dieser hat mir Medikamente geben können um den Krampf zu lösen. Kann ich Anspruch haben bzw. könnte ich etwaige Ansprüche geltend machen aufgrund dieses Sachverhalts?

Vielen Dank

27. Januar 2016 | 11:14

Antwort

von


(87)
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail:

Guten Morgen,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage. Dem Grunde nach stehen Ihnen durchaus Ansprüche (Schadensersatz und ggf Schmerzensgeld) zu. Jedoch müssten Sie zunächst einen Schaden nachweisen. Das Rettungsdienstgesetz RLP definiert eine Hilfsfrist (Fahrzeit) von 15 Minuten für an einer gut erschlossenen Einsatzstelle. Dies bedeutet jedoch wiederum nicht, dass diese Hilfsfrist in 100% eingehalten werden muss.

Um nun abschätzen zu können, ob Sie (in diesem Fall im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs) vorgehen können ist zunächst zu klären, welche Schäden Ihnen entstanden sind. Sodann ist das Protokoll von der zuständigen Rettungsleitstelle anzufordern, um abschätzen zu können, ob richtig disponiert wurde.

Sollten sich dann Fehler nachweisen lassen, die kausal für einen Schaden bei Ihnen sind, dann kann man diese Schäden entsprechend geltend machen.

Alleine aufgrund der Verzögerung wird es schwierig, da es schlichtweg unmöglich ist für alle Eventualitäten vorzubeugen.

Der nächste Schritt wäre also die Akten und Protokolle einzusehen. Damit können Sie einen versierten Anwalt beauftragen, der sich aber eben auch in der Materie Rettungsdienstrecht auskennen sollte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen schon einmal helfen konnte. Für Rückfragen können Sie sehr gerne die kostenfreie Rückfrage-Funktion nutzen.

Beste Grüße aus Pforzheim

Jan Gregor Steenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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