Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In den Bedingungen der Restschuldversicherung ist eine Ausschlussklausel enthalten, die besagt, dass die Versicherung keine Leitung erbringen muss, wenn der Versicherungsfall innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintritt und mit einer Vorerkrankung in kausalem Zusammenhang steht, die dem Versicherten bekannt war und wegen der er in den letzten 12 Monaten vor Vertragsschluss ärztlich beraten oder behandelt wurde.
Diese Klausel ist meistens auch noch mal im Darlehensvertrag selbst abgedruckt. Sollte dies hier nicht der Fall sein, ist die Ausschlussklausel nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn Ihrem Vater die Bedingungen auch tatsächlich ausgehändigt wurden.
Auch wenn die Ausschlussklausel Vertragsbestandteil geworden ist, greift sie nur dann, wenn zwischen der Vorerkrankung und der zum Tode führenden Erkrankung ein Kausalzusammenhang besteht. Das muss nicht unbedingt heißen, dass es sich um dieselbe Erkrankung handelt, die Ausschlussklausel gilt nach ihrem Wortlaut auch dann, wenn sich die Vorerkrankung „weiterentwickelt“ und erst dadurch letztlich zum Tode geführt hat. Entscheidend ist aber, dass der Kausalzusammenhang tatsächlich besteht. Dies ist von der Versicherung konkret nachzuweisen. Bloße Vermutungen, Wahrscheinlichkeiten oder Allgemeinplätze wie z.B. „Bluthochdruck ist ein bekannter Risikofaktor für das Auftreten eines Herzinfarktes“ u.ä. reichen hierfür nicht aus.
Sofern der Kausalzusammenhang also nicht ohne jeden Zweifel besteht, sollte Ihre Mutter in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und ggf. gegen die Ablehnung der Versicherung vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verweise bei Bedarf auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne stehe ich auch für eine Mandatsübernahme zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch,
vielen Dank für Ihre Antwort. Da wir uns momentan keinen rechtlichen Beistand leisten können, bitte ich Sie, mir noch kurz eine Frage zu beantworten:
In einer Klausel der Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung heißt es: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die den versicherten Personen bekannten ernstlichen Erkrankungen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurden. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und it diesen Erkrankungen in ursächlichem Zusammenhang steht.
Der jetzige Darlehensvertrag meiner Eltern wurde in 2004 umgeschuldet. Der Ursprungsvertrag ist vom 20.04.2004. Hierin war auch eine Restschuldversicherung enthalten.
Haben wir hier eine Chance, dass der Versicherer den Anspruch der Leistung anerkennt?
Gruß und vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der mir per mail zugesandten weiteren Informationen beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da bei Ihrem Vater der Kausalzusammenhang zwischen Vorerkrankung und Tod wohl ohne Zweifel besteht, sind die Chancen, dass der Versicherer den Anspruch anerkennt, leider gering. Allenfalls könnte man damit argumentieren, dass der Versicherte durch die zweimalige Anwendung der Ausschlussklausel unangemessen benachteiligt wird. Denn schließlich ist es nur der Umschuldung zu verdanken, dass sich der Versicherer hier zweimal auf die 24-monatige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die Vorerkrankung nach Vertragsschluss zum Schadensfall führt. Hierzu gibt es aber meines Wissens keine Rechtsprechung.
Außerdem gibt es, wenn ich Sie richtig verstanden habe, scheinbar 2 Restschuldversicherungsverträge, den, zu dem ursprünglichen Darlehen und den, zu dem zweiten Darlehen, mit dem das erste umgeschuldet wurde. Es wäre zu prüfen, was aus dem ersten Vertrag wurde, dieser erlischt nämlich nicht automatisch, nur weil das Darlehen umgeschuldet wird. Sofern der Erstvertrag nicht ausdrücklich gekündigt wurde (dann hätte auch eine teilweise Beitragsrückerstattung erfolgen müssen), sollte Ihre Mutter versuchen, Ansprüche aus diesem geltend zu machen. Dabei wäre dann zwar nicht der gesamte Darlehensbetrag abgedeckt, dafür stellt sich aber die Frage der Ausschlussklausel nicht, weil die 24-Monats-Frist abgelaufen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin