Sehr geehrte Fragensteller,
bezüglich des Verfahrens vor dem Landgericht gegen das Bauunternehmen und die Architekten GbR sollten Sie die Klage insowiet für erledigt erklären, wie Sie eine Befriedigung erhalten haben. Bezüglich des verbleibenden Betrages sollten Sie nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt bei weiterhin guten Prozessaussichten das Verfahren fortsetzen. Soweit Sie eine Befriedigung erhalten haben, können Sie das Verfahren für erledigt erklären, mit der Folge, dass den Beklagten die Kosten auferlegt werden.
Grundsätzlich kanm ein ruhes Verfahren allein durch einen Schriftsatz Ihres Anwalts wieder aufgerufen werden und ist an der Stelle fortzusetzen, der Sie es für ruhend erklärt haben.
Bezüglich der Höhe, sind die von Ihnen eingezogenen Werte als Surrogat für die Geldforderung zunächst auf Ihre titulieren Kosten und Zinsen aufzurechnen, erst danach erfoglt die Verrechnung mit Ihrer Hauptforderung. Diese Berechnung muss Ihr Rechtsanwalt für Sie vornehmen.
Bezüglich der Höhe Ihrer Restforderung oder des Wertes des Hausanteils sind von diesem die von Ihnem im ZV-verfahren verauslagten oder angerechneten Kosten in Abzug zu bringen. Auch wenn diese Kosten noch nicht tituliert sind, so schulden doch die Beklagten auch diese Kosten als Gesamtschuldner.
Leider kann ich Ihre Berechnung nur eingeschränkt nachvollziehen.
Die Summe der titulierten Foderung beträgt EUR 45.228,50. Hierauf müssen Sie sich 7/10 des Wertes der Immobilie also EUR 37.240,00 anrechnen lassen. Dies ergebe eine offene Restforderung der Hauptforderung ohne Zinsen oder weitere Kosten von EUR 7.988,50. Das Gericht hat Ihnen gegenüber jedoch eine andere Abrechnung erstellt, wonach die Hauptforderung abzüglich der Position von EUR 16.925,01 noch in Höhe von EUR 20.746,77 bestehen könnte. Mangels konkreter Kenntnis Ihrer Unterlagen, kann ich heute den tatsächlich offenen Betrag nicht Sie beziffern. Auch hier sollten Sie mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten. Sicher steht Ihnen für Fragen auch das Vollstreckungsgericht zur Verfügung, dass Ihnen die Abrechnung hat zukommen lassen.
Bezüglich der Verwertung der Haushälfte sollten nicht vergessen von dem Ehemann eine Mietet für Ihren Hausanteil zu fordern. Zudem könnten Sie Ihnen zur Auseinadersetzung der Eigentümergemeinschaft auffordern. Falls er dazu nicht bereit wäre, könnten Sie erneut die Zwangsversteigerung betreiben, in der dann das gesamte Haus zur Versteigerung kommt.
Bezüglich Ihrer Klage gegen die weiteren Beteiligten sollten Sie prüfen, ob Ihnen eine Vertragserfüllungsbürgschaft des Bauunternehmens vorliegt oder sich mit eventuell mit der Haftpflichtversicherung der Architekten in Verbidung setzen. Soweit Sie gute Prozessausichten haben, wären diese zur Vermeidung weitere Kosten zu einer gütlichen Regelung bereit.
Soweit Sie mit dem letzten Absatz Ihrer Frage eine Klärung zur Abrechnungspraxis Ihres Anwalts haben, so kann diese aufgrund der nur sehr knappen Angaben kaum beantwortet werden.
Ein Mandat ist auf jeden Fall der Haftungsprozess gegen alle am Bau beteiligten. Die Kosten des Manverfahren gegen die Geschäftsführerin sind als eigenes Mandat abrechenbar, jedoch mus bei der Schlussabrechnung eine Anrechnung auf das Hauptverfahren erfolgen. Auch die das ZV-Verfahrens ist ein eigenes Mandat, die Kosten hat jedoch der Schuldner zu tragen. Ich komme daher auf mindestens 3 Mandate.
Gerne stehe auch ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin