Sehr geehrte Fragensteller,
bezüglich des Verfahrens vor dem Landgericht gegen das Bauunternehmen und die Architekten GbR sollten Sie die Klage insowiet für erledigt erklären, wie Sie eine Befriedigung erhalten haben. Bezüglich des verbleibenden Betrages sollten Sie nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt bei weiterhin guten Prozessaussichten das Verfahren fortsetzen. Soweit Sie eine Befriedigung erhalten haben, können Sie das Verfahren für erledigt erklären, mit der Folge, dass den Beklagten die Kosten auferlegt werden.
Grundsätzlich kanm ein ruhes Verfahren allein durch einen Schriftsatz Ihres Anwalts wieder aufgerufen werden und ist an der Stelle fortzusetzen, der Sie es für ruhend erklärt haben.
Bezüglich der Höhe, sind die von Ihnen eingezogenen Werte als Surrogat für die Geldforderung zunächst auf Ihre titulieren Kosten und Zinsen aufzurechnen, erst danach erfoglt die Verrechnung mit Ihrer Hauptforderung. Diese Berechnung muss Ihr Rechtsanwalt für Sie vornehmen.
Bezüglich der Höhe Ihrer Restforderung oder des Wertes des Hausanteils sind von diesem die von Ihnem im ZV-verfahren verauslagten oder angerechneten Kosten in Abzug zu bringen. Auch wenn diese Kosten noch nicht tituliert sind, so schulden doch die Beklagten auch diese Kosten als Gesamtschuldner.
Leider kann ich Ihre Berechnung nur eingeschränkt nachvollziehen.
Die Summe der titulierten Foderung beträgt EUR 45.228,50. Hierauf müssen Sie sich 7/10 des Wertes der Immobilie also EUR 37.240,00 anrechnen lassen. Dies ergebe eine offene Restforderung der Hauptforderung ohne Zinsen oder weitere Kosten von EUR 7.988,50. Das Gericht hat Ihnen gegenüber jedoch eine andere Abrechnung erstellt, wonach die Hauptforderung abzüglich der Position von EUR 16.925,01 noch in Höhe von EUR 20.746,77 bestehen könnte. Mangels konkreter Kenntnis Ihrer Unterlagen, kann ich heute den tatsächlich offenen Betrag nicht Sie beziffern. Auch hier sollten Sie mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten. Sicher steht Ihnen für Fragen auch das Vollstreckungsgericht zur Verfügung, dass Ihnen die Abrechnung hat zukommen lassen.
Bezüglich der Verwertung der Haushälfte sollten nicht vergessen von dem Ehemann eine Mietet für Ihren Hausanteil zu fordern. Zudem könnten Sie Ihnen zur Auseinadersetzung der Eigentümergemeinschaft auffordern. Falls er dazu nicht bereit wäre, könnten Sie erneut die Zwangsversteigerung betreiben, in der dann das gesamte Haus zur Versteigerung kommt.
Bezüglich Ihrer Klage gegen die weiteren Beteiligten sollten Sie prüfen, ob Ihnen eine Vertragserfüllungsbürgschaft des Bauunternehmens vorliegt oder sich mit eventuell mit der Haftpflichtversicherung der Architekten in Verbidung setzen. Soweit Sie gute Prozessausichten haben, wären diese zur Vermeidung weitere Kosten zu einer gütlichen Regelung bereit.
Soweit Sie mit dem letzten Absatz Ihrer Frage eine Klärung zur Abrechnungspraxis Ihres Anwalts haben, so kann diese aufgrund der nur sehr knappen Angaben kaum beantwortet werden.
Ein Mandat ist auf jeden Fall der Haftungsprozess gegen alle am Bau beteiligten. Die Kosten des Manverfahren gegen die Geschäftsführerin sind als eigenes Mandat abrechenbar, jedoch mus bei der Schlussabrechnung eine Anrechnung auf das Hauptverfahren erfolgen. Auch die das ZV-Verfahrens ist ein eigenes Mandat, die Kosten hat jedoch der Schuldner zu tragen. Ich komme daher auf mindestens 3 Mandate.
Gerne stehe auch ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
Betreff: Restforderung nach durchgeführtem Zwangsversteigerungsverfahren (2)
Nachricht: Guten Tag, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Glahn ! Haben Sie vielen Dank für die zeitnahe Beantwortung meiner Frage. Sehr gefreut habe ich mich auch über Ihre Ausführungen zu der Abrechnungspraxis meines hiesigen Anwalts. Ergänzend möchte ich hierzu noch folgendes mitteilen: Abgerechnet hat dieser inzwischen das Mahnverfahren gegen die Geschäftsführerin sowie die Kosten des gegen diese durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens (rund € 4.600,00). Ebenfalls abgerechnet ist seine Korrespondenz mit meinem Bauleistungsversicherer (rund € 2.500,00), mit dem ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde (nicht vor dem Landgericht eingeklagte Isolierungsmängel waren aufgrund eines drucktechnischen Versehens in der Police versichert und sind vom Versicherer direkt reguliert worden). Das Landgericht hat nach Einzahlung der zweiten Gerichtskostenhälfte (nach erfolgtem Widerspruch gegen den Ursprungsmahnbescheid gegen Architekten, bauausführender Firma und Geschäftsführerin) eine Verfahrenstrennung dergestalt vorgenommen, dass es das Verfahren zwei unterschiedlichen Kammern zugeordnet und auch zwei Geschäftszeichen vergeben hat. Aus diesem Grund ruhen zur Zeit zwei Verfahren (gegen Architekten GbR und bauausführende Firma separat) deren Ansprüche in einer Klage hätten geltend gemacht werden können und die in rechtlichem Zusammenhang stehen. Wird der Rechtsstreit nun - wie von meinem Anwalt erwogen - in Gänze für erledigt erklärt, liquidiert dieser noch die Kosten der beiden getrennt geführten Verfahren gegen die Architekten und gegen die bauausführende Firma. Somit ergeben sich vier Mandate aus einem Gesamtkomplex (Bauleistungsversicherer, Architekten GbR, bauausführende Firma, Mahn- und Zwangsversteigerungsverfahren Geschäftsführerin). Im Sommer des vergangenen Jahres fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen die Architekten statt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme schlug die Kammer vor, dass von den Architekten € 25.000,00 auf die Klageforderung (€ 37.671,78) gezahlt werden. Für den Restbetrag von € 12.671,78 sollte nach Ansicht des Richters ausschließlich die ausführende Firma im Parallelverfahren herangezogen werden. Die Architekten lehnten den Vergleichsvorschlag ab. Insoweit wurde mir aufgegeben, einen Auslagenvorschuß in Höhe von € 3.000,00 für ein einzuholendes Sachverständigengutachten einzuzahlen. In Anbetracht dieser neuerlichen Kostenbelastung wurde mit den beiden Kammern vereinbart, dass die Verfahren bis zur Beendigung des nun durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ausgesetzt werden. Mein Anwalt ist der Auffassung, dass zum Fortgang der beiden Verfahren die Zahlung des Vorschusses für den Sachverständigen erforderlich sein wird, auch wenn ein Großteil meiner Forderung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nun befriedigt wurde. Im Hinblick auf das Kostenrisiko rät er bei der Geltendmachung eines nur mehr "kleinen Restbetrages" zur Einstellung der noch anhängigen Verfahren und geht davon aus, dass das Gericht die Kosten der Rechtsstreite gegeneinander aufheben wird. In diesem Zusammenhang ist für mich nach wie vor die genaue Ermittlung der noch geltendzumachenden Restforderung von entscheidender Bedeutung.
Erlauben Sie mir daher folgende Nachfrage: Wie von Ihnen richtig ausgeführt, beläuft sich die zum Verteilungstermin im ZV-verfahren angemeldete titulierte Gesamtsumme auf € 45.228,50 (Hauptforderung € 37.671,78 + Zinsen € 6.352,92 + Verfahrenskosten € 1.203,80). Für mein Meistgebot im ZV-verfahren eingezahlt wurden von mir € 26.706,40 (5/10 des Verkehrswertes (€ 53.200,00) € 26.600,00 + Zinsen € 106,40). Aus dieser Gesamtteilungsmasse entnimmt das Gericht laut Teilungsplan zunächst die Gerichtskosten des ZV-verfahrens mit € 2.207,04, hiernach Grundbesitzabgaben mit € 17,63, hiernach meine Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung mit € 1.203,80 und schließlich die Zinsen mit € 6.352,92. Es verbleibt ein Kapital in Höhe von € 16.925,01. Auf mein Konto zurücküberwiesen wurden € 24.481,73 (€ Kosten der Rechtsverfolgung € 1.203,80 + Zinsen € 6.352,92 + Kapital € 16.925,01). Gemäß § 114a ZVG
muß ich mir 7/10 des Verkehrswertes des ersteigerten Grundstücks, entspricht € 37.240,00, anrechnen lassen. Dies ergäbe die von Ihnen auch richtig ermittelte, noch verbleibende Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten von € 7.988,50.
Nun meine konkrete Nachfrage: Muß ich mir die 7/10 des Verkehrswertes auch auf die noch geltendzumachende Forderung gegenüber den Architekten und der bauausführenden Firma anrechnen lassen oder aber greift § 114a ZVG
hier nur auf die Restforderung gegenüber der Geschäftsführerin, deren Grundstücksanteil ich ersteigert habe ? Aus meiner Sicht dient der § 114a ZVG
doch wohl nur dem Schutze des im ZV-verfahren unmittelbar betroffenen Schuldners, hier der Gerschäftsführerin. Da die Architekten und auch die bauausführende Firma im Zwangsversteigerungsverfahren nicht involviert waren, dürfte hier doch wohl nur das laut aufgestelltem Teilungsplan des Gerichts verbleibende Kapital von € 16.925,01 von der Hauptforderung in Abzug gebracht werden. In diesem Falle beläuft sich die Restforderung bei der Fortsetzung der Verfahren gegen Architekten und bauausführende Firma noch auf € 20.746,77. Trifft es somit womöglich zu, dass gegen die Geschäftsführerin noch € 7.988,50 geltend gemacht werden können, gegen die Architekten hingegen noch € 20.746,77 ? Ich hoffe sehr, Sie können mir diese für mich sehr wichtige Nachfrage noch beantworten. Sollte dieses erforderlich sein, stelle ich Ihnen auch gern den Teilungsplan des Amtsgerichts per Telefaxübermittlung zur Verfügung. Nachsatz: Bitte entschuldigen Sie den Umfang meiner heutigen Ausführungen, doch möchte ich Ihnen hiermit die Beantwortung meiner konkreten Nachfrage nach der genauen Restforderungshöhe und der Auslegung des § 114a ZVG
erleichtern. Vielen Dank für Ihre bisherigen und nun nochmaligen Bemühungen !!!
Sehr geehrter Fragensteller,
soweit tatsächlich eine Gesamtschuld zwischen den Beteiligen vorliegt, greift § 422 Abs. BGB
, dh. jede Tilgung der Schuld (Erfüllung) oder anderer Leistung an Erfüllung statt eines Haftenden wirkt in gleicher Weise für alle anderen Haftenden. Im Ergbnis können sich auch die Architekten und das Bauunternehmen auf § 114a ZVG
berufen. Soweit tatsächlich keine Gesamtschuld vorliegen sollte, könnte dies jedoch nicht gelten und es käme nur auf Ihre tatsächliche Befriedigung abzüglich aller Kosten und Zinsen an, da § 114a ZVG
dann nur gegenüber der GFin gelten könnte. In Ihrem Fall bin ich mir nicht sicher, ob das Gericht tatsächlich auch eine Gesamtschuldnerschaft annimmt, da die Verfahren getrennt wurden. Sie sollten das noch einmal mit Ihrem Anwalt klären. Hierfür würde auch sprechen, dass das Gericht eine Verantwortlichkeit der Architekten von ca. 75% sieht (siehe Vergleichssumme). Da die Frage der Gesamtschulderschaft von wesentlicher Bedeutung ist, könnte Ihr Anwalt diesen Punkt durch einen Zwischenbeschluss des Gerichtes klären lassen, welche Rechtsansicht das Gericht hier vertritt, hierbei könnte man ch die Anwendbarkeit von § 114a ZVG
klären lassen.
Verwunderlich finde ich, dass anscheind Sie bisher alle Verfahrenskosten getragen. Auch diese Kosten sind zu Ihrer Forderungssumme hinzuzurechnen und sollten bei Ihnen nicht zu einer Mehrbelastung führen, auch wenn das bei Anfang eines Verfahrens erst einmal unvermeidlich ist. Auch diesen Punkt sollten Sie mit Ihrem Anwalt klären, da dieser es vielleicht vergessen hat seine Kosten zum Beispiel mit der Bürgin zu regulieren.
Da Sie bereits mit hohen Kosten belastet sind, sollten Sie erwägen derzeit nur ein Verfahren durch die Einzahlung des Sachverständigen-Vorschusses wieder aufzurufen und das zweite ruhen lassen. Üblicherweise wählt man das Verfahren mit den besten Erfolgsaussichten.
Leider kann ich Ihnen mangels konktere Kenntnis des Falles keine endgültige Auskunft geben, sondern nur Anhaltspunkte.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin