Sehr geehrter Fragesteller,
Sie könnten nunmehr vom Vertrag zurücktreten und die Teppiche herausverlangen. Sie könnten diese dann anderweitig reinigen lassen und die Mehrkosten der Firma auferlegen.
Alternativ könnten Sie noch einmal schriftlich per Einwurfeinschreiben zur Reinigung und Lieferung innerhalb einer Woche auffordern und den Rücktritt ankündigen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Gilt mein nunmehriges Recktrittsrecht (vermutlich wegen unangemessener Terminüberschreitung??) auch angesichts der von mir erwähnten Einschränkungen in den AGB,s?
Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht, welches auch nicht in den AGB ausgeschlossen werden kann. Die Gegenseite hatte hier mehrfach den Termin überschritten, anderweitige AGB, die das rechtfertigen, sind ungültig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt