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Renovierungspflicht bei Auszug - ja oder nein?

| 3. Oktober 2006 10:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Im § 7 "Schönheitsreparaturen" meines Mietvertrags steht wörtlich:

Anfang des Zitats

-"Die Schönheitsreparaturen sind fällig, so bald die nachstehenden Renovierungsfristen abgelaufen sind sowie das Aussehen der Wände, Decken, Heizkörper, Fenster, Türen sowie des übrigen Holzwerks und der Versorgungsleitungen in der Wohnung durch den Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt ist.

-Nassräume(Küche, Bad und Dusche): alle drei Jahre
-sonstige Räume: alle fünf Jahre"

Ende des Zitats

Frage: besteht für mich beim bevorstehenden Auszug Renovierungspflicht? Ich wohne seit ca. 6 Jahren in dem Appartement und habe in dieser Zeit nie renoviert.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Nach der bisherigen Schilderung erscheint die Vereinbarung wirksam zu sein. Zwar sind in Ihrer Klausel Fristen enthalten. Diese sind aber nicht „starr“, weil die Arbeiten erst fällig sind, wenn „.. das Aussehen der Wände, Decken, Heizkörper, Fenster, Türen sowie des übrigen Holzwerks und der Versorgungsleitungen in der Wohnung durch den Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt ist“.

2.Diese Formulierung erlaubt eine individuelle Beurteilung nach dem Ablauf der Fristen und ist somit wirksam. Demnach müssen Sie renovieren, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Dies gilt vorbehaltlich der Prüfung des gesamten Vertrags.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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